Persönliche Haftung des ehrenamtlichen Vereinsvorstandes
Im Rahmen einer Haftung für steuerliche Pflichten handelt der Vorstand dann grob fahrlässig, wenn er diese Pflichten mittels Generalvollmacht auf die Geschäftsführung überträgt. Das Finanzgericht Saarbrücken hatte in seinem Urteil vom 07.12.2016 (Az. 2 K 1072/14) über eine Klage der bis 2008 Ersten Vorsitzenden eines Vereins zu entscheiden. Der Verein errichtet und betreibt kindgerechte...