Kündigung einer Impfgegnerin rechtmäßig?
Eine medizinische Fachangestellte wollte sich nicht gegen das Corona-Virus impfen lassen. Ihr Arbeitgeber – ein Krankenhaus – kündigte sie daraufhin. Zu Recht, wie das BAG nun entschied.
Eine medizinische Fachangestellte wollte sich nicht gegen das Corona-Virus impfen lassen. Ihr Arbeitgeber – ein Krankenhaus – kündigte sie daraufhin. Zu Recht, wie das BAG nun entschied.
Alle Test- und Maskenpflichten laufen zum 01.03.2023 aus. Lediglich bei Arzt-, Krankenhaus- und Pflegeheimbesuchen soll weiterhin eine Maskenpflicht gelten.
Der Bund und die Länder lockern die Regelungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Fern- und Nahverkehr.
Ein Profisportverein begehrte die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne für einen angestellten Athletiktrainer. Der Trainer konnte seiner Arbeit jedoch weiter im Homeoffice nachgehen.
Der ermäßigte Steuersatz für den gastronomischen Verkauf von Speisen gilt auch 2023 weiter. Allerdings nur für Speisen.
Auch vor der Einführung der gesetzlichen Impfpflicht für im Gesundheitsbereich beschäftigte Arbeitnehmer konnte einer in einem Krankenhaus beschäftigten medizinischen Fachangestellten gekündigt werden.
Bislang mussten sich positiv auf das Corona-Virus getestete Personen bundesweit in eine siebentägige Isolation begeben. Einige Länder haben diese Regelung abgeschafft oder lockern sie auf. Auf eine einheitliche Regelung konnten sich die Länder bislang nicht verständigen.
Das in der Niedersächsischen Corona-Verordnung geregelte Gebot, in Verkehrsmitteln des Personennahverkehrs eine medizinische Maske zu tragen, ist auch angesichts der geänderten rechtlichen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes und des derzeitigen Infektionsgeschehens voraussichtlich nicht zu beanstanden.
Dass es in Deutschland massenweise zu Infektionen mit dem Covid-19-Virus kommt, es sich bei einer Infektion also um eine allgemeine Gefahr handelt, steht einer Anerkennung als Arbeitsunfall nicht entgegen.
Es ist zulässig, dass ein als eingetragener Verein organisierter Spitzensportverband für die Teilnahme an Wettkämpfen ein Hygienekonzept auf Basis einer "2G+-Regel" aufstellt.