Können private Zahlungen an landesnahe Stiftungen steuerfrei sein?
Zuwendungen an Stiftungen sind nur dann nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 oder Nr. 17 ErbStG steuerfrei, wenn bereits im Zeitpunkt der Zuwendung die Satzung zweifelsfrei sicherstellt, dass die Mittel ausnahmslos und uneingeschränkt ausschließlich landesbezogenen bzw. steuerbegünstigten Zwecken dienen.