Können gemeinnützige Stiftungen gegen Fristsetzungen bei nicht zeitnah verwendeten Mitteln erfolgreich klagen?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Können gemeinnützige Stiftungen gegen Fristsetzungen bei nicht zeitnah verwendeten Mitteln erfolgreich klagen?

Der sogenannte Auflagenbescheid nach § 63 Abs. 4 AO eröffnet gemeinnützigen Körperschaften lediglich eine Heilungsmöglichkeit und ersetzt keine materiell-rechtliche Prüfung der Mittelverwendung (BFH, Urt. v. 04.12.2025, Az. V R 25/23).

Worum geht es?

Die Klägerin war eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, die in den Streitjahren 2014 bis 2019 ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 52 und 53 AO verfolgte und Gewinnausschüttungen aus der Beteiligungen an zwei GmbHs erhielt. Einen Teil dieser Ausschüttungen behandelte sie als zeitnah zu verwendende Mittel, andere Teile ordnete sie als Umschichtungsgewinne dem Stiftungsvermögen zu und sah sie daher nicht als von § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO erfasst an.

Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Gewinnausschüttungen weitgehend vollständig dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterlägen. Es erließ daraufhin sogenannte „Auflagenbescheide“ nach § 63 Abs. 4 Satz 1 AO und verpflichtete die Klägerin, die aus Sicht des Finanzamts unzulässig angesammelten Mittel innerhalb bestimmter Fristen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

Gegen diese Bescheide erhob die Stiftung nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage. Sie machte geltend, die betreffenden Mittel seien entweder bereits ordnungsgemäß verwendet worden oder hätten von vornherein nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterlegen.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: tupungato, Stock-Fotografie-ID: 1053961098

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