Änderung des AEAO – Teil: 1 Neue Vorgaben zur Mittelverwendung und zum Verlustausgleich

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Änderung des AEAO – Teil: 1 Neue Vorgaben zur Mittelverwendung und zum Verlustausgleich

Am 2. Juli 2026 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen ein Schreiben zur Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO). Neben technischen und redaktionellen Anpassungen enthält das BMF-Schreiben mehrere wesentliche Klarstellungen und Weiterentwicklungen des Gemeinnützigkeitsrechts. Hierzu zählt die Änderung des AEAO zu § 55 AO (BMF, Schr. v. 02.07.2026).

Worum geht es?

§ 55 AO regelt den gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsatz der Selbstlosigkeit. Danach dürfen die Mittel einer gemeinnützigen Körperschaft ausschließlich für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Zudem sind die Mittel grundsätzlich zeitnah für diese Zwecke einzusetzen (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO).

Nach der bisherigen Fassung des AEAO durften Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ausschließlich den steuerbegünstigten Zwecken zugutekommen. Verluste aus diesen Bereichen durften grundsätzlich nicht mit Mitteln des steuerbegünstigten Bereichs (etwa Spenden, Mitgliedsbeiträgen oder Rücklagen) ausgeglichen werden. Bereits bisher sah der AEAO jedoch einzelne Ausnahmen vor, in denen ein Verlustausgleich gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich war.

Was hat sich geändert?

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Bildnachweis: busracavus, Stock-Fotografie-ID: 1207136850

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