Wozu brauchen Vereine eine Ehrenamtsvereinbarung?
Ehrenamtliche Tätigkeit ist eine freiwillige Leistung und muss nicht vertraglich vereinbart werden. Dennoch ist es sowohl für die Ehrenamtlichen als auch für den Verein sinnvoll, eine privatrechtliche Vereinbarung abzuschließen, in der die beteiligten Parteien Rechte und Pflichten festlegen.
Für den Verein bedeutet dies eine gewisse Verbindlichkeit und damit Verlässlichkeit in Bezug auf die ehrenamtliche Tätigkeit – für die Ehrenamtlichen bietet es Sicherheit in Bezug auf Haftung, Schadenersatz und Aufwandsentschädigung.
Was regelt eine Ehrenamtsvereinbarung?
- Grundsätzlich wird durch diesen Vertrag weder ein Arbeits- noch ein Gefälligkeitsverhältnis begründet. Das Rechtsverhältnis ist als unentgeltlicher Auftrag im Sinne der §§ 662 ff BGB zu qualifizieren.
- Die Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages wird nicht zum Zwecke des Erwerbs, sondern zur Förderung des Gemeinwohls ausgeübt. Bei der Vergütung handelt es sich nicht um eine angemessene finanzielle Gegenleistung (Lohn/Gehalt), sondern um eine pauschale Abgeltung des mit der Tätigkeit verbundenen Aufwands.
- Zur pauschalen Abgeltung des Aufwandes erhalten ehrenamtlich Tätige eine Aufwandsentschädigung von bis zu 840 Euro jährlich (Stand 2023). Dieser Ehrenamtsfreibetrag, auch Ehrenamtspauschale genannt, wird gemäß § 3 Nr. 26a EStG steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt.
- Vorstandsmitglieder sind nach dem Gesetz ehrenamtlich tätig. Daher kann ihnen die Ehrenamtspauschale nur dann ausgezahlt werden, wenn die Vereinssatzung dies vorsieht. Eine entsprechende Klausel ist bei Vereinfacher.de selbstverständlich Bestandteil der Vereinssatzung.
- Eine Tätigkeit im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Vereins ist nicht begünstigt.
- Die Ehrenamtsvereinbarung gibt es in den Dateiformaten PDF und DOCX (zur einfachen Weiterverarbeitung z.B. mit Word).
Mit dem Dokumentengenerator vom Vereinfacher erstellt Ihr eine Ehrenamtsvereinbarung mit folgenden Regelungen:
- Nennung der Tätigkeits-und Bereichsbezeichnung
- Maximale wöchentliche Stundenzahl
- Höhe der Aufwandsentschädigung
Der ehrenamtlich Tätige ist verpflichtet, dem Verein unverzüglich anzuzeigen, wenn er weitere Einnahmen aus einer nebenberuflichen ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG von einer anderen inländischen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts erhält, da es sich bei der Vergütung nach § 3 Nr. 26a EStG um einen Steuerfreibetrag handelt, der die jährliche Höchstgrenze nicht überschreiten darf.
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