Fotos im Verein – Nutzung, Einwilligungserklärung und Datenschutz

Was bei der Aufnahme, Speicherung und Veröffentlichung von Fotos im Verein beachtet werden muss


Datenschutzkonforme Nutzung von Fotos im Vereinsleben

Das Aufnehmen, Speichern und Veröffentlichen von Bildmaterial, auf denen natürliche Personen abgebildet sind, bedarf vor dem Hintergrund der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besonderer Aufmerksamkeit. Eine Veröffentlichung erfolgt häufig in Vereinszeitungen, in der Presse, auf der Website oder in den Social-Media-Accounts der Vereine. Nicht immer benötigt der Verein eine Einwilligung, sondern darf sich auf sein berechtigtes Interesse stützen. Dabei sind die Interessen des Vereins gegenüber den Interessen der abgebildeten Personen abzuwägen.

In welchem Kontext darf die Veröffentlichung von Fotos oder Filmmaterial auf ein berechtigtes Interesse gestützt werden?

  • Fotos von Zuschauenden einer Sportveranstaltung
  • Fotos der Sportlerinnen und Sportler beim Wettkampf
  • Mannschaftsfotos

Ist das berechtigte Interesse ein Freifahrtschein? Was muss bedacht werden?

Bei berechtigtem Interesse müssen Vereine immer eine Interessenabwägung vornehmen und diese auch (einmalig) dokumentieren. Hinzu kommt, dass Informationspflichten beachtet werden müssen. Diese können beispielsweise im Rahmen von Datenschutzhinweisen erfüllt werden, wenn zu einer Veranstaltung eingeladen wird.

In welchem Kontext benötigt man eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos/ Filmmaterial?

In allen übrigen Fällen benötigt man eine datenschutzkonforme Einwilligung. Das sind dann vor allem Fotos von vereinsinternen Veranstaltungen und Feierlichkeiten oder, wenn Mitglieder als Ansprechpersonen auf der Vereinswebsite mit Bild veröffentlicht werden sollen oder in Social Media Accounts vorgestellt werden sollen.

Was ist bei Minderjährigen zu beachten?

Die DSGVO schützt Minderjährige im besonderen Maße. Die Rechtslage ist allerdings komplex. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte die Einwilligung aller Sorgeberechtigten eingeholt werden, solange die Kinder noch nicht 18 Jahre alt sind. Bitte nicht vergessen: Kinder im einsichtsfähigen Alter (in der Regel ab 12) sollten zusätzlich ihr Einverständnis erklären.

Kann man den Umgang mit Bildmaterial im Verein auch in einer Satzung festlegen?

Ja. In einer Satzung kann festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen Bilder angefertigt und veröffentlicht werden. Jedes Mitglied, das dem Verein beitritt, akzeptiert diese vertraglichen Regelungen, die wiederum die Rechtsgrundlage dafür sind, dass Bilder, so wie in der Satzung beschrieben, veröffentlicht werden dürfen.

Die Einwilligungserklärung ist nur für Mitglieder (STANDARD/PREMIUM). Schon Mitglied? Bitte einloggen!*
* Schon Mitglied? Hier einloggen:

Da uns zunehmend Fragen zum Datenschutz und zur Einwilligungserklärung erreichen, hat sich unsere Datenschutzexpertin Carola Sieling diesem Thema angenommen. In unserem neuen YouTube-Video erklärt sie, wie eine rechtssichere Einwilligungserklärung erstellt wird und welche Aspekte besonders beachtet werden sollten. Also schaut Euch das Video an und gebt uns gern Euer Feedback! Zusätzlich steht unseren Mitgliedern (STANDARD/PREMIUM) ab sofort ein Musterformular zur Verfügung.

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