Praxistipps für Vereine

Um Dir die tägliche Arbeit im Verein zu erleichtern, haben wir für Dich die nützlichsten Praxistipps zusammengestellt.

Unsere Praxistipps geben Euch Antworten auf verschiedene Fragen, die bei der täglichen Arbeit im Verein auftauchen. Informiert Euch und das Vereinsleben kann beginnen!

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Wenn keine explizite Einwilligung aller Vereinsmitglieder vorliegt, so darf eine Einsichtnahme in die Mitgliederliste nur erfolgen, wenn ein besonderes Interesse vorliegt. Ein solches Interesse stellt z.B. die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch eine Minderheit des Vereins dar („Minderheitsbegehren“). Was bedeutet dies konkret?

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In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Vereinsmitglieder umziehen oder – vor allem bei Sportvereinen – den Sport aufgrund einer langwierigen Erkrankung oder Verletzung nicht weiter ausüben können. Vereine werden dann gelegentlich mit einer auf diesen Grund gestützten außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen der Mitgliedschaft konfrontiert. Es stellt sich die Frage, ob ein Umzug oder eine Krankheit bzw. Verletzung das Mitglied zur sofortigen Kündigung berechtigt.

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Der Begriff Vereinsgewohnheitsrecht meint das Berufen auf eine bestimmte ständige Übung im Verein. Ständige („vereinsbetriebliche“) Übung bedeutet ein tatsächliches und einheitliches Verhalten der Beteiligten in bestimmten Situationen des Rechtslebens des Vereins. In zeitlicher Hinsicht sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen; das mehrfach praktizierte widerspruchslose Verhalten der Mehrheit der Vereinsmitglieder reicht aus. Wann findet das Vereinsgewohnheitsrecht in der Praxis Berücksichtigung?

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Das Hausrecht beschreibt das Recht des Hausherrn zu bestimmen, wer sein Haus oder seine Wohnung betreten darf. Dieses Recht ist grundrechtlich in Artikel 13 GG verankert und zivilrechtlich in den §§ 858 ff., 903 und 1004 BGB geregelt. Was bedeutet dies konkret für Vereine?

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Grundsätzlich hat niemand das Recht, in einen Verein aufgenommen zu werden, d.h. es besteht für den Verein keine Aufnahmepflicht. Etwas Anderes kann sich aus der Satzung ergeben, wenn darin z.B. geregelt ist, dass die Abgabe einer Beitrittserklärung ausreicht, damit jemand als Mitglied aufgenommen ist. Von einer solchen Satzungsgestaltung ist aber regelmäßig abzuraten. In der Praxis kann jedoch Folgendes passieren:

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Grundsätzlich ist festzustellen, dass gemeinnützige Vereine durchaus nicht nur Spenden sammeln, sondern auch verteilen dürfen. Dabei ist folgende Unterscheidung vorzunehmen:

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Immer häufiger müssen Vereine um die Nachfolge ihrer Vorstandsämter bangen. Es ist nicht immer gesichert, besonders in kleinen Vereinen, dass sich genügend Kandidaten aufstellen lassen, damit alle Vorstandsämter besetzt werden können. Jedoch gilt, dass grundsätzlich die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person zulässig ist, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Eine solche Personalunion hängt jedoch von folgenden Bedingungen ab:

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GEMA
GEMA Generaldirektion München Foto: GEMA

Bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (kurz: „GEMA“) handelt es sich um eine Autorengesellschaft für Werke der Musik. Die GEMA vertritt also Künstler und erhebt für diese Gebühren. Auch Vereine müssen GEMA-Gebühren zahlen, wenn bei entsprechenden Veranstaltungen (z.B. Sommerfest, Karnevalsumzüge, sportliche Turniere, etc.) Musik gespielt wird. Wenn Ihr als Verein solche öffentlichen Veranstaltungen durchführen wollt, müsst Ihr auf Folgendes achten:

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Bei Mitgliederversammlungen sind hitzige Diskussionen an der Tagesordnung. Zuweilen werden die Grenzen des vereinsmitgliedschaftlichen Miteinanders dabei empfindlich überschritten, und einzelne Mitglieder stören die Versammlung nachhaltig. Fraglich ist, ob und wann in solchen Fällen der Verein sein Hausrecht gegenüber Störern durchsetzen kann:

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Das Gesetz legt für besonders wichtige Beschlüsse eine bestimmte Stimmenmehrheit fest. Eine Satzungsänderung bedarf einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen; auch für die Vereinsauflösung sind ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich, sofern die Satzung nicht etwas Anderes bestimmt. Bei Änderung des Vereinszwecks ist sogar die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich. Für alle anderen Beschlüsse der Mitgliederversammlung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Nach dem BGB ist hierfür nicht die Anwesenheit einer bestimmten Mindestzahl von Mitgliedern notwendig. Dies bedeutet, dass bereits die Anwesenheit nur eines Mitglieds in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung ausreicht, damit die Versammlung beschlussfähig ist. Folgende Regelung in der Satzung ist deshalb in der Praxis sinnvoll:

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