Ein Überblick zur Gemeinnützigkeit
Gemeinnützige Vereine genießen zahlreiche steuerliche Vorteile – diese Privilegien sind mit weitgehenden Pflichten und Feinheiten verbunden, die in dem Leitfaden dargestellt und erläutert werden.
I. Begriff des Gemeinnützigkeitsrechts
Ein gemeinnütziger Verein hat das Ziel, das Wohl der Gemeinschaft zu fördern. Zu diesem Zweck fördert das deutsche Steuerrecht freiwilliges gemeinwohlbezogenes Engagement. Jedoch ist die Gemeinnützigkeit für die Förderung der Gemeinschaft keine Pflicht…
II. Erlangung der Gemeinnützigkeit
Was muss ich unternehmen, damit mein Verein als gemeinnützig anerkannt wird? Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
III. Tätigkeitsbereiche eines gemeinnützigen Vereins
Die Anerkennung als gemeinnützig führt nicht automatisch zur Steuerbefreiung für alle Betätigungen in Einrichtungen der Körperschaft. So schließen die Einzelsteuergesetze Steuervergünstigungen aus, wenn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird und er nicht die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs erfüllt…
IV. Mittelverwendung
Gemeinnützige Vereine dürfen ihre Mittel aufgrund des Gebots der Selbstlosigkeit grundsätzlich nur für die in der Satzung festgelegten gemeinnützigen Zwecke verwenden…
V. Zweckverwirklichung
Ein gemeinnütziger Verein muss selbstlos, ausschließlich und unmittelbar seine gemeinnützigen Zwecke verfolgen…
VI. Gemeinnützigkeit und Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer – auch Mehrwertsteuer genannt – sieht für gemeinnützige Vereine keine Besonderheiten vor. Sie besteuert anders als die Körperschafts- und Gewerbesteuer nicht den Gewinn, sondern die Einnahmen (Umsätze)…
VII. Sponsoring
Sponsoring bedeutet, dass Geld oder geldwerte Vorteile durch Unternehmen an den Verein zur Förderung seiner gemeinnützigen Zwecke gewährt wird, der Sponsor zugleich regelmäßig auch eigene unternehmerische Ziele der Werbung und der Öffentlichkeitsarbeit verfolgt (AEAO zu § 64 Abs. 1, Nr. 7)…
VIII. Kooperationen von gemeinnützigen Trägern
Der Begriff der Kooperation beschreibt Sachverhalte, in denen gemeinnützige oder mildtätige Einrichtungen bei der Verwirklichung ihre satzungsmäßigen Zwecke mit anderen gemeinnützigen Einrichtungen zusammenarbeiten…
IX. Spenden und Zuwendungsbestätigungen
Der Verein erhält erst mit der Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO (vgl. hierzu II.4.) durch das Finanzamt die Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen…
X. Steuerklärungen
Der Verein muss zur Überprüfung der Gemeinnützigkeit eine Steuererklärung abgeben. Das Finanzamt wird den Verein zur Abgabe der Steuererklärung auffordern…
XI. Aufzeichnungspflichten
Einnahmen und Ausgaben sind jeweils getrennt nach den vier Tätigkeitsbereichen – das sind der ideelle Bereich, die Vermögensverwaltung, der Zweckbetrieb und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb – aufzuschlüsseln und aufzuzeichnen. Die dazu gehörenden Belege sind aufzubewahren…