Spenden und Zuwendungsbestätigungen

Wann darf der gemeinnützige Verein eine Zuwendungsbestätigung ausstellen? Wer darf die Zuwendungsbestätigungen unterschreiben?

Der Verein erhält erst mit der Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO (vgl. hierzu II.4.) durch das Finanzamt die Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen. Erhält der Verein vor diesem Zeitpunkt Zuwendungen, darf er nach dem Erhalt des Bescheides vom Finanzamt Zuwendungsbestätigungen ausstellen, wenn zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zuwendung die Vereinssatzung bereits den Erfordernissen der Steuerbegünstigung entsprochen hat.

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