Voraussetzungen und Schritte zur Stiftungsgründung
Generell darf jede natürliche Person ab 18 Jahren sowie jede juristische Person eine Stiftung gründen. Die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts entsteht mit Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde. Für die Anerkennung muss der Stifter ein sogenanntes Stiftungsgeschäft und eine Stiftungssatzung vorlegen. Das Stiftungsgeschäft stellt eine schriftlich festgehaltene, verbindliche Erklärung des Stifters dar, in der er ein Vermögen einem festgelegten Zweck widmet. In der Satzung regelt er dann die nähere Ausgestaltung. Liegen die Voraussetzungen vor, wird eine Stiftungsurkunde ausgestellt, die den Transfer des Kapitals des Stifters in die Stiftung besiegelt. Stiftungen werden grundsätzlich für die Ewigkeit gegründet, ihre Vermögensmasse ist dem Zweck also auf Dauer gewidmet.
Finanzielle Anforderungen und Kapitalverwaltung einer Stiftung
Für das Stiftungskapital gibt das Bürgerliche Gesetzbuch keine konkrete Summe vor. Es muss aber so viel Vermögen vorhanden sein, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert ist (§ 80 BGB). Bei den deutschen Stiftungsbehörden hat sich deshalb ein Vermögen von mindestens 100.000 Euro als Maßstab für eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts etabliert. Das Stiftungsvermögen darf sich grundsätzlich nicht verringern. Deshalb wird es regelmäßig am Kapitalmarkt angelegt und mit der entstehenden Rendite die Stiftungsarbeit finanziert. Da diese Erträge aber nicht immer ausreichen, spielen auch Spender und Zustifter eine wesentliche Rolle bei der Finanzierung.