Was hat sich durch die Stiftungsrechtsreform geändert?

Einführung des einheitlichen Bundesrechts

Zum 1. Juli 2023 ist das neue Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts in Kraft getreten. Durch dieses einheitliche Bundesrecht wurde das bis dahin geltende zersplitterte Landesrecht abgelöst. Das bedeutet für alle Stiftungen mehr Rechtssicherheit, zukünftig vor allem durch die Entwicklung einheitlicher Rechtsprechung.

Unterscheidung von Grundstock- und sonstigem Vermögen

Neuerdings wird zwischen zu erhaltendem Grundstockvermögen und sogenanntem sonstigen Vermögen unterschieden. Zum Grundstockvermögen gehört neben dem im Stiftungsgeschäft gewidmeten Vermögen das dem Grundstock nach Errichtung der Stiftung zugewendete Vermögen, das die Stiftung als Grundstockvermögen bestimmt hat. Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten.

Erweiterte Rechtssicherheit für Stiftungsorgane

Mehr Rechtssicherheit haben die Organe einer Stiftung auch durch die Kodifizierung der sogenannten Business Judgement Rule erhalten. Danach haften die Stiftungsorgane dann nicht für eine Fehlentscheidung, wenn sie bei der Geschäftsführung unter Beachtung von Satzung und Gesetzen sowie auf der Grundlage angemessener Informationen annehmen durften, dass sie zum Wohle der Stiftung handeln. Weiterhin kann nun auch die gesetzliche Haftung in der Satzung beschränkt werden.

Umwandlung von Ewigkeitsstiftungen in Verbrauchsstiftungen

Vor dem Hintergrund der letzten Niedrigzinsphase stellt auch die Kodifizierung der Umwandlung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung eine Erleichterung dar. Eine solche ist nicht mehr nur bei der Unmöglichkeit der Zweckerfüllung zugelassen; vielmehr wird nun im Rahmen einer Prognoseentscheidung darauf abgestellt, ob der Zweck dauerhaft und nachhaltig nicht mehr erfüllt werden kann.

Erleichterungen bei Zu- und Zusammenlegung von Stiftungen

Auch die Vereinfachung der Zu- und Zusammenlegung stellt eine Verbesserung gerade für notleidende Stiftungen dar. Hier gilt nun eine Gesamtrechtsnachfolge, sodass nicht mehr umständlich im Wege der Einzelrechtsnachfolge alle Verpflichtungen und Rechte sowie alle Genehmigungen und alle Vermögensgegenstände einzeln übertragen werden müssen.

Einsatz von Umschichtungsgewinnen

Auch wurde im Rahmen der Erneuerungen von der bislang geltenden Surrogationsthese Abschied genommen. Es wurde ausdrücklich klargestellt, dass Umschichtungsgewinne für die Zweckverwirklichung eingesetzt werden dürfen, soweit der Stifterwille dem nicht entgegensteht und das Stiftungskapital erhalten bleibt.

Einführung des Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung

Weiterhin sieht die Reform vor, dass es ab dem 1. Januar 2026 ein Stiftungsregister mit Publizitätswirkung gibt. Damit wird der Nachweis der Vertretungsmacht vereinfacht und die umständlichen, mitunter zu Verzögerungen führenden Vertretungsbescheinigungen abgelöst. Mit dem neuen Rechtsformzusatz ab Eintragung in das Register (e. S./ e. Vs.) können Stiftungen als „Rechtmarke“ etabliert werden.