Voraussetzungen und Schritte zur Stiftungsgründung
Die Stiftungssatzung ist das Kernstück der Stiftungsgründung. Sie stellt die Verfassung der Stiftung dar, schreibt ihre Zwecke und die Art der Verwirklichung fest und regelt die interne Organisation. Ihre Gestaltung erfordert besondere Sorgfalt, da nach der Gründung Änderungen nur schwer möglich sind.
Die Stiftungssatzung muss folgende Angaben aufweisen:
- Name des Stifters
- Stiftungszweck
- Art der Stiftung
- Höhe des Vermögens
- Begünstigte der Stiftung
- Zielvorgaben der Stiftung
- Lebensdauer der Stiftung
- Stiftungsorgane und -gremien
I. Stiftungszweck
Der Stiftungszweck wird nicht explizit vorgeschrieben; es muss sich lediglich um einen legalen Zweck handeln, dessen Erreichen dauerhaft möglich und nicht gemeinschädlich ist. Jede Stiftung benötigt ein klares Ziel, dem sie sich mit ihrem gesamten Kapital und Arbeitseinsatz verschreibt. Der Stiftungszweck kann nur in seltenen Ausnahmefällen geändert oder angepasst werden; der grundsätzliche Wesensgehalt des Stifterwillens muss dabei auf jeden Fall erhalten bleiben. Der Stiftungszweck sollte deshalb nicht zu konkret formuliert werden, sondern so allgemeingültig sein, dass auch auf künftige Anforderungen und Entwicklungen flexibel reagiert werden kann.
II. Art der Stiftung
Bei den Stiftungsarten kommen in Deutschland primär die folgenden vor:
Gemeinnützige Stiftungen: Die klassische gemeinnützige Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, deren Vermögen der Stifter fremdnützig bzw. gemeinnützig verwenden will. Ob sie als gemeinnützig anerkannt wird und somit steuerliche Vorteile genießt, entscheidet das Finanzamt in einem von der Gründung unabhängigen Schritt. Der Stiftungszweck muss dafür der Gemeinnützigkeit nach den §§ 51 ff. AO entsprechen. Gründer haben in der Regel großen Spielraum für die eigenen Stiftungszwecke, solange sie damit die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Terrain selbstlos fördern.
Bürgerstiftung: Hierbei handelt es sich um eine unabhängige, autonom handelnde, gemeinnützige Stiftung, die sich fördernd und operativ für das lokale Gemeinwohl einsetzt. Ihr Aktionsradius beschränkt sich meist auf eine Gemeinde, Region oder einen Landkreis. Sie wird von mehreren Personen gegründet, die alle ihren Teil zum Stiftungsvermögen beitragen und ein per Satzung festgeschriebenes Mitspracherecht besitzen.
Verbrauchsstiftungen: Für diese Sonderform der Stiftungen gilt der Ewigkeitsgedanke nicht. Vielmehr werden diese Stiftungen für eine bestimmte Zeit errichtet, in welchem das Stiftungsvermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll. Damit ist es möglich, nach wenigen Jahren Sperrfrist auch das eigentlich unantastbare Stiftungskapital in ein Projekt zu investieren. Daher lohnen sich bei diesem Modell auch kleinere Vermögen; außerdem lässt sich der Stiftungszweck meist effizienter und schneller umsetzen.
Familienstiftung: Eine Familienstiftung erfüllt die privaten finanziellen Interessen einer oder mehrerer Familien, weshalb sie nicht als gemeinnützig anerkannt werden kann. Sie bilden den Großteil der privatnützigen Stiftungen in Deutschland. Privatnützige Stiftungen werden steuerlich grundsätzlich wie Kapitalgesellschaften behandelt und unterliegen deshalb auch der Körperschaftssteuer. Für Familienstiftungen gibt es darüber hinaus steuerliche Besonderheiten wie die sogenannte Erbersatzsteuer, die alle 30 Jahre einen fiktiven Erbfall simuliert.
Treuhandstiftung: Die Treuhandstiftung ist im Gegensatz zu den rechtsfähigen Stiftungen keine eigene Rechtsperson. Sie wird in rechtlichen Angelegenheiten durch einen Treuhänder vertreten. Auch der Gründungsvorgang unterscheidet sich: In einem Schenkungsvertrag überträgt der Stifter sein Vermögen an den Treuhänder; dieser verwaltet das Stiftungskapital ausschließlich im Rahmen des Stiftungszwecks.
III. Organe
Die Festlegung, über welche Organe die Stiftung verfügen soll, und wie diese besetzt werden, ist ein weiterer wichtiger Baustein für die Stiftungsgründung. Die erste Bestellung der Organmitglieder im Zeitpunkt der Gründung erfolgt in der Regel durch den Stifter selbst. Später hängt die Bestellung und Abberufung von den entsprechenden Bestimmungen in der Satzung ab.
Der Vorstand ist das wichtigste und gleichzeitig das einzige gesetzlich vorgeschriebene Organ einer Stiftung. Hauptaufgaben sind die Vertretung der Stiftung im Außenverhältnis sowie die Leitung und Führung der Geschäfte im Innenverhältnis. Die Vertretung umfasst dabei sowohl die gerichtliche als auch die außergerichtliche Vertretung. In der Satzung ist festzulegen, wie viele Mitglieder der Vorstand hat. Es muss mindestens ein Mitglied bestellt werden, sinnvoll ist aber regelmäßig die Bestellung mehrerer, damit die Handlungsfähigkeit gesichert ist.
Ein Stiftungsrat ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, macht jedoch in vielen Fällen Sinn. Er hat die Aufgabe, den Stiftungsvorstand zu beraten und zu überwachen.