Noch gar nicht gegründet und trotzdem gebührenpflichtig – zählt eine künftige Stiftung als weitere Antragstellerin?
Mehrere Schritte einer Nachfolgegestaltung lösen nur eine Gebühr für eine verbindliche Auskunft aus, wenn sie Teil eines einheitlichen Gesamtvorhabens sind. Wird die Auskunft nach alter Rechtslage zusätzlich für eine noch zu errichtende Stiftung beantragt, kann jedoch eine weitere Gebühr entstehen (BFH, Urt. v. 25.02.2026, Az. II R 38/23).
Worum geht es?
Der Kläger war gemeinsam mit Familienmitgliedern mittelbar an einer deutschen Gesellschaft beteiligt. Er plante eine achtstufige Umstrukturierung mit anschließender Übertragung seiner Beteiligung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Hierzu sollte unter anderem eine ausländische Gesellschaft errichtet, die Beteiligung in diese eingebracht und anschließend auf Familienmitglieder oder eine noch zu errichtende Stiftung übertragen werden.
Zur steuerlichen Absicherung beantragte der Kläger 2012 eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 S. 1 AO. Der Antrag wurde sowohl für ihn selbst als auch für die noch zu errichtende Stiftung gestellt.
Das Finanzamt ging hinsichtlich der streitigen Umsetzungsschritte von gesonderten gebührenpflichtigen Anträgen aus und setzte zusätzlich eine Gebühr für die Stiftung fest. Der Kläger hielt dagegen allenfalls eine Gebühr für zulässig und berief sich zudem auf Festsetzungsverjährung und die spätere Ablehnung seines Auskunftsantrags.
Wie hat das Gericht entschieden?
…
Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.
Schon Mitglied? Hier einloggen:
Bildnachweis: M.photostock, Stock-Fotografie-ID: 2163640206
Schreibe einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.