Wann darf eine Stiftung wegen fehlender finanzieller Mittel aufgelöst werden?
Eine Stiftung darf nach § 87 Abs. 1 und 3 BGB nur mit behördlicher Genehmigung aufgelöst werden, wenn sie ihren Zweck endgültig nicht mehr dauerhaft und nachhaltig erfüllen kann. Geringe Erträge und die Unfähigkeit, kostenintensive Förderprojekte zu finanzieren, reichen dafür allein nicht aus (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 02.10.2026, Az. 15 K 4261/24).
Worum geht es?
Die Klägerin ist eine 1983 gegründete rechtsfähige Stiftung. Ihr Zweck besteht darin, das geistige Erbe eines Malers zu bewahren und zu verbreiten. Hierzu sieht die Satzung unter anderem die Veröffentlichung von Bildmaterial, Aufsätzen und Gedichten sowie Ausstellungen, Akademien und Stipendien vor. Das Stiftungsvermögen darf grundsätzlich zur Zweckerfüllung eingesetzt werden, wobei ein bestimmter Mindestbetrag erhalten bleiben muss.
Im November 2023 beschloss der Stiftungsvorstand die Auflösung. Zur Begründung führte er an, dass die Erträge des Stiftungsvermögens in den vergangenen Jahren zu gering gewesen seien, um sinnvolle Fördermaßnahmen zu finanzieren. Größere Projekte seien überwiegend aus Rücklagen finanziert worden. Für zukünftige Vorhaben, etwa die Erstellung eines Werkverzeichnisses des Künstlers mit Kosten von rund 55.000 €, fehlten die erforderlichen Mittel. Zugleich belasteten die Verwaltungskosten das verbleibende Vermögen.
Die zuständige Bezirksregierung lehnte die beantragte Genehmigung ab. Sie sah angesichts des noch vorhandenen Vermögens weiterhin Möglichkeiten zur Zweckverwirklichung, etwa durch eine Anpassung der Aktivitäten an die finanziellen Verhältnisse oder eine Änderung der Satzung. Hiergegen erhob die Stiftung Klage.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: valentinrussanov, Stock-Fotografie-ID: 1382832652
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