Umlaufverfahren in der Stiftung: Kann ein Organmitglied die Beschlussfassung blockieren?
Ein Stiftungsorgan kann im Umlaufverfahren ohne gesonderte Zustimmung aller Organmitglieder zum Verfahren wirksam Beschlüsse fassen, wenn die Satzung das Umlaufverfahren abschließend zulässt und durch Übersendung der Beschlussvorlage an alle Mitglieder deren Teilnahme ermöglicht wird (LG Erfurt, Urt. v. 06.08.2026, Az. 8 O 1328/25).
Worum geht es?
Der Kläger war Vorstand und zugleich Mitglied des Verwaltungsrats einer Stiftung. Nach internen Auseinandersetzungen versuchte der Verwaltungsrat mehrfach, ihn aus beiden Ämtern abzuberufen und neue Organmitglieder zu bestellen. Hierzu wurden zwischen Oktober 2025 und Januar 2026 Präsenz- und Umlaufbeschlüsse gefasst, deren Wirksamkeit der Kläger bestritt.
Nach § 7 Ziff. 1 S. 2 bis 4 der Satzung ist der Verwaltungsrat nur beschlussfähig, wenn seine Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst und können schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Für die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds verlangt § 6 Ziff. 5 der Satzung zudem Einstimmigkeit und einen wichtigen Grund.
Der Kläger machte geltend, an mehreren Beschlussfassungen nicht ausreichend beteiligt worden zu sein und dem Umlaufverfahren nicht zugestimmt zu haben. Die Beklagte hielt eine solche Zustimmung nach der Satzung nicht für erforderlich und warf dem Kläger zudem vor, die Arbeit des Verwaltungsrats behindert und seine satzungsmäßigen Kompetenzen überschritten zu haben.
Wie hat das Gericht entschieden?
…
Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.
Schon Mitglied? Hier einloggen:
Bildnachweis: RerF, Stock-Fotografie-ID: 1781386692
Schreibe einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.