Gemeinnützigkeitsrecht

Gemeinnützig und trotzdem Unternehmen – wann greift das europäische Beihilferecht?

Auch ein gemeinnütziger Verein oder Inklusionsbetrieb kann trotz fehlender Gewinnerzielungsabsicht ein Unternehmen i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV sein. Eine Förderung fällt jedoch nicht unter das Beihilfeverbot, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit rein lokal ausgerichtet ist und keine relevanten Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu erwarten sind.

Änderung des AEAO – Teil 5: Mehr Spielraum bei der Katastrophenhilfe

Am 2. Juli 2026 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen ein Schreiben zur Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO). Neben technischen und redaktionellen Anpassungen enthält das BMF-Schreiben mehrere wesentliche Klarstellungen und Weiterentwicklungen des Gemeinnützigkeitsrechts. Hierzu zählt die Änderung des AEAO zu § 53 AO.

Änderung des AEAO – Teil 4: Neue Klarstellungen zu Beteiligungsstrukturen und arbeitstherapeutischen Beschäftigungsgesellschaften

Am 2. Juli 2026 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen ein Schreiben zur Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO). Neben technischen und redaktionellen Anpassungen enthält das BMF-Schreiben mehrere wesentliche Klarstellungen und Weiterentwicklungen des Gemeinnützigkeitsrechts. Hierzu zählt die Änderung des AEAO zu § 57 und § 64 AO.

Änderung des AEAO – Teil 3: Neue Wettbewerbsprüfung für Zweckbetriebe

Am 2. Juli 2026 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen ein Schreiben zur Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO). Neben technischen und redaktionellen Anpassungen enthält das BMF-Schreiben mehrere wesentliche Klarstellungen und Weiterentwicklungen des Gemeinnützigkeitsrechts. Hierzu zählt die Änderung des AEAO zu § 65 AO sowie § 67a AO.

Änderung des AEAO – Teil 2: Umgang mit Dauerverlusten

Am 2. Juli 2026 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen ein Schreiben zur Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO). Neben technischen und redaktionellen Anpassungen enthält das BMF-Schreiben mehrere wesentliche Klarstellungen und Weiterentwicklungen des Gemeinnützigkeitsrechts. Hierzu zählt die Änderung des AEAO zu § 56 AO.

Änderung des AEAO – Teil: 1 Neue Vorgaben zur Mittelverwendung und zum Verlustausgleich

Am 2. Juli 2026 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen ein Schreiben zur Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO). Neben technischen und redaktionellen Anpassungen enthält das BMF-Schreiben mehrere wesentliche Klarstellungen und Weiterentwicklungen des Gemeinnützigkeitsrechts. Hierzu zählt die Änderung des AEAO zu § 55 AO.