Finanzverwaltung optimiert Beratung für gemeinnützige Vereine
Alle Finanzämter in Nordrhein-Westfalen benennen bis Ende des Jahres feste Ansprechpersonen für gemeinnützige Vereine.
Alle Finanzämter in Nordrhein-Westfalen benennen bis Ende des Jahres feste Ansprechpersonen für gemeinnützige Vereine.
Ein gemeinnütziger Mieter gerät nicht in Zahlungsverzug, wenn er vom Vermieter aus steuerlichen Gründen separat zum Mietvertrag vereinbarte Spendengelder, mit denen er die Miete zahlt, nicht mehr erhält.
Personen, die Petitionen an Unternehmen richten, dürfen hierfür kostenlose Plattformen von gemeinnützigen Organisationen nutzen.
Die Finanzverwaltung verlangte für die Steuerbegünstigung von Kooperationen bei beiden Kooperationspartnern eine entsprechende Satzungsregelung. Dieser Handhabe hat das Finanzgericht Hamburg nun widersprochen.
Der Haushaltsausschuss entschied diese Woche, dass die gemeinnützige Organisation „HateAid“ auch 2024 weiterhin aus dem Bundeshaushalt gefördert werden soll.
Die EU-Kommission hat am 13.07.2023 ihren Bericht zur Rechtstaatlichkeit der Mitgliedstaaten veröffentlicht. Darin empfiehlt sie unter anderem, die von der Ampel-Regierung im Koalitionsvertrag niedergelegten Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht umzusetzen.
Das Bundeskabinett hat am 30.08.2023 den Regierungsentwurf für das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (kurz: Wachstumschancengesetz) beschlossen.
Die steuerbaren Umsätze aus dem Betrieb einer Mitarbeiterkantine sind nicht gemäß § 4 UStG steuerfrei. Zudem unterliegen sie auch nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 UStG.
Die gesetzgeberische Entscheidung in § 5 III S. 1 Nr. 4 RBStV, nur gemeinnützigen eingetragenen Vereinen und Stiftungen aufgrund ihrer Rechtsform eine Beitragsermäßigung zu gewähren, nicht jedoch gemeinnützigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, verletzt nicht den in Art. 3 I GG verankerten Grundsatz der Belastungsgleichheit.
Mit seinem Urteil vom 31.01.2023 bezog der Bundesgerichtshof Stellung zu der Frage, ob die Abgabe eines Teils einer monatlichen Aufwandsentschädigung auch für einen ehrenamtlichen Bürgermeister gilt.