Kann ein Insolvenzverwalter Geldauflagen an gemeinnützigen Organisationen zurückfordern?
Zahlungen eines Beschuldigten an gemeinnützige Einrichtungen im Rahmen einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO können insolvenzrechtlich angefochten werden. Unmittelbare Empfänger solcher Geldauflagen haften grundsätzlich selbst auf Rückgewähr an die Insolvenzmasse.