Gemeinnützig oder Werbung – wann sind Sponsorengelder voll abzugsfähige Betriebsausgaben?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Gemeinnützig oder Werbung – wann sind Sponsorengelder voll abzugsfähige Betriebsausgaben?

Sponsoringleistungen eines Unternehmens an einen gemeinnützigen Verein sind abzugsfähige Betriebsausgaben, wenn das Unternehmen daraus eigene wirtschaftliche Vorteile zieht und eine klar dokumentierte Gegenleistung besteht (FG Hamburg, Urt. v. 13.11.2025, Az. 2 K 67/23).

Worum geht es?

Klägerin ist eine GmbH, die 2011 mit einem als gemeinnützig anerkannten Verein einen Sponsoringvertrag abschloss. Nach diesem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, den Verein unter anderem durch die Zahlung eines Mindestbetrags pro verkauftem Produkt zu unterstützen. Im Gegenzug räumte der Verein der Klägerin das Recht ein, den Vereinsnamen sowie Vereinslogos und -embleme in allen Medien zu nutzen, um auf die Unterstützung des Vereins hinzuweisen. Ab 2017 gestattete die Klägerin dem Verein zudem die unentgeltliche Nutzung ihrer Vertragsmarken.

Das Finanzamt sah die Sponsoringaufwendungen der Klägerin nicht als unbeschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben, sondern als Spenden, die wegen des besonderen Näheverhältnisses als verdeckte Gewinnausschüttung einzustufen seien.

Die Klägerin hingegen argumentierte, dass der Verein eine klare Gegenleistung erbringe: Sie erhalte das Recht, das Sponsoring öffentlichkeitswirksam zu nutzen, insbesondere um mit den gemeinnützigen Projekten des Vereins zu werben. Im Gegenzug mache der Verein auf Plakaten, in Zeitungen, Rundfunk, Internet und Fernsehen auf die Förderung durch die Klägerin aufmerksam.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: Shutthiphong Chandaeng, Stock-Fotografie-ID: 1492180527 

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