Künstlersozialabgabe trotz Gemeinnützigkeit – wann trifft es Vereine?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Künstlersozialabgabe trotz Gemeinnützigkeit – wann trifft es Vereine?

Ein gemeinnütziger Verein unterliegt der Künstlersozialabgabe, wenn er regelmäßig selbstständige Künstler oder Publizisten für seine eigene Öffentlichkeitsarbeit oder die Öffentlichkeitsarbeit einer von ihm geförderten Institution beauftragt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 08.12.2025, Az. L 22 BA 96/24).

Worum geht es?

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Förderverein eines naturkundlichen Museums. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört unter anderem die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit des Museums. Der Verein gibt zweimal jährlich eine Zeitschrift heraus und veröffentlicht Flyer für Vorträge, Konzerte, Führungen und Wettbewerbe. Für die Gestaltung dieser Publikationen und seinen Internetauftritt beauftragte er selbstständige Künstler und Publizisten.

Nach einer Betriebsprüfung setzte die beklagte Rentenversicherung für die Jahre 2016 bis 2020 Künstlersozialabgabe fest. Der Verein hielt sich dagegen nicht für abgabepflichtig. Er machte insbesondere geltend, als gemeinnütziger Verein kein Unternehmer im Sinne des KSVG zu sein. Seine Flyer dienten nach seinem Vortrag lediglich vereinsbezogenen Zwecken und bei seiner Zeitschrift handele es sich um ein Mitteilungsblatt mit naturwissenschaftlichen Beiträgen. Außerdem nehme er künstlerische und publizistische Leistungen lediglich gelegentlich in Anspruch und es fehle an einer Einnahmeerzielungsabsicht.

Wie hat das Gericht entschieden

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Bildnachweis: Magdalena Wygralak, Stock-Fotografie-ID: 1561343024

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