Darf der Vereinsvorstand satzungsmäßige Kernaufgaben auslagern?
Die Übertragung satzungsmäßiger Kernaufgaben eines Vereins auf einen rechtlich selbstständigen Dritten bedarf einer ausdrücklichen Erlaubnis in der Satzung oder der Zustimmung der Mitgliederversammlung (OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.05.2026, Az. 9 U 32/25).
Worum geht es?
Der Kläger, ein rechtlich selbstständiger Verein, hatte Teile des Schulungs- und Ausbildungswesens eines Sportverbands übernommen. Mit Vertrag vom 7.3.2020 wurde ihm zudem das Recht eingeräumt, die Ausstellung von Trainer- und Schiedsrichterlizenzen zu übernehmen und die damit verbundenen Gebühren zu vereinnahmen. Die Aus- und Weiterbildung von Trainern und Schiedsrichtern gehörte nach § 2 der Satzung zu den Aufgaben des beklagten Verbands. Das Recht zur Lizenzausstellung war diesem vom DOSB verliehen worden.
Die Ausgliederung des Ausbildungswesens war zuvor mehrfach innerhalb des Verbands behandelt worden. Eine ausdrückliche Zustimmung der Mitgliederversammlung zur Übertragung des Lizenzwesens lag jedoch nicht vor. Später verlangte der Kläger vom Beklagten 14.122,49 € für Leistungen im Zusammenhang mit der Lizenzausstellung.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: Frazao Studio Latino, Stock-Fotografie-ID: 2228314860
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