Vereinsrecht

Arbeitnehmer als besonderer Vertreter eines Vereins?

Besondere Vereinsvertreter im Sinne von § 30 S. 1 BGB sind nach Erlöschen der ihnen erteilten Vollmacht arbeitnehmerähnliche Personen und gelten damit nach § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG als Arbeitnehmer, wenn sie vom Verein wirtschaftlich abhängig und ihrer gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sind.

Hinreichende Bestimmtheit der Satzung zur Vermögensbindung

Die hinreichende Bestimmtheit von Satzungsbestimmungen zur Vermögensbindung erfordert klare Angaben dazu, an welche konkrete Empfangskörperschaft (sog. Destinatär) das steuerbegünstigt angesammelte Vermögen später übergehen und zur Verwirklichung welcher konkreten steuerbegünstigten Zwecke der Destinatär dieses im Anschluss einsetzen soll.

E-Rechnung für Vereine

Die Neuregelungen für E-Rechnungen gelten auch für gemeinnützige Vereine, wenn sie Dienstleistungen oder Produkte an andere Unternehmen erbringen bzw. verkaufen. Auch wenn ein Verein die Kleinunternehmerregelung für die Umsatzsteuer gewählt hat, gilt die Pflicht zur E-Rechnung.