Rechtsweg für Klage eines besonderen Vertreters eines Vereins
Ein besonderer Vertreter des Vereins im Sinne des § 30 BGB, der als Geschäftsführer des Vereins tätig ist, kann als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sein. Für die Abgrenzung zur Arbeitgeberähnlichkeit kommt es auf den Umfang der ihm übertragenen Geschäfte an.