Hybridmitgliederversammlungen: Rechtliche Anforderungen und Folgen
§ 32 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die entsprechende Versammlungsform in der Satzung des Vereins geregelt ist oder in der Ladung zur Mitgliederversammlung auf die hybride Teilnahme hingewiesen und klargestellt worden ist, wie die Mitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation ihre Rechte ausüben können.