Ringt der Sportler selbstständig – oder im Auftrag des Vereins?
Wird ein Bundesliga-Ringer pauschal vergütet und ist organisatorisch in den Vereinsbetrieb eingebunden, liegt keine selbstständige Tätigkeit vor, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV.