Änderung des AEAO – Teil 3: Neue Wettbewerbsprüfung für Zweckbetriebe
Am 2. Juli 2026 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen ein Schreiben zur Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO). Neben technischen und redaktionellen Anpassungen enthält das BMF-Schreiben mehrere wesentliche Klarstellungen und Weiterentwicklungen des Gemeinnützigkeitsrechts. Hierzu zählt die Änderung des AEAO zu § 65 AO sowie § 67a AO (BMF, Schr. v. 02.07.2026).
Worum geht es?
§ 65 AO enthält die allgemeinen Voraussetzungen, unter denen ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb als steuerbegünstigter Zweckbetrieb anerkannt wird. Soweit die Zweckbetriebseigenschaft nicht bereits aus den §§ 66 bis 68 AO folgt, ist insbesondere zu prüfen, ob der Geschäftsbetrieb nur in dem zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke erforderlichen Umfang mit nicht begünstigten Unternehmen in Wettbewerb tritt (§ 65 Nr. 3 AO).
Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung genügte bereits die abstrakte Möglichkeit eines tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbs mit nicht steuerbegünstigten Unternehmen. Auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten oder die tatsächliche Wettbewerbssituation kam es dabei grundsätzlich nicht an.
Was hat sich geändert?
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Bildnachweis: Felix Geringswald, Stock-Fotografie-ID: 2033539137
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