Gemeinnützig und trotzdem Unternehmen – wann greift das europäische Beihilferecht?
Auch ein gemeinnütziger Verein oder Inklusionsbetrieb kann trotz fehlender Gewinnerzielungsabsicht ein Unternehmen i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV sein. Eine Förderung fällt jedoch nicht unter das Beihilfeverbot, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit rein lokal ausgerichtet ist und keine relevanten Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu erwarten sind (VG Köln, Urt. v. 05.12.2025, Az. 16 K 5014/23).
Worum geht es?
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der unter anderem Menschen mit Behinderung ausbildet und in das Arbeitsleben integriert. Hierzu betreibt er als Tochtergesellschaft die C. GmbH, einen Inklusionsbetrieb i.S.d. § 215 SGB IX. Diese produziert Schulmahlzeiten für Schulen in Köln und der näheren Umgebung. Für den Erwerb einer neuen Großküche beantragte der Kläger bei der beklagten öffentlich-rechtlichen Stiftung eine Förderung von 661.000 €.
Die Beklagte bewilligte lediglich 200.000 € als De-Minimis-Beihilfe. Die darüber hinaus beantragten 461.000 € lehnte sie unter Verweis auf Art. 107 Abs. 1 AEUV ab. Danach sind staatliche Beihilfen grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar, wenn sie bestimmte Unternehmen begünstigen, dadurch den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
Der Kläger hielt dem entgegen, dass die gemeinnützige und auf Inklusion ausgerichtete Tätigkeit seiner Tochtergesellschaft nicht dem klassischen Wettbewerb unterliege. Jedenfalls sei deren Tätigkeit rein lokal ausgerichtet und daher nicht geeignet, den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: South_agency, Stock-Fotografie-ID: 1479340360
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