Änderung des AEAO – Teil 4: Neue Klarstellungen zu Beteiligungsstrukturen und arbeitstherapeutischen Beschäftigungsgesellschaften

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Änderung des AEAO – Teil 4: Neue Klarstellungen zu Beteiligungsstrukturen und arbeitstherapeutischen Beschäftigungsgesellschaften

Am 2. Juli 2026 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen ein Schreiben zur Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO). Neben technischen und redaktionellen Anpassungen enthält das BMF-Schreiben mehrere wesentliche Klarstellungen und Weiterentwicklungen des Gemeinnützigkeitsrechts. Hierzu zählt die Änderung des AEAO zu § 57 und § 64 AO (BMF, Schr. v. 02.07.2026).

Worum geht es?

§ 57 AO enthält das Unmittelbarkeitsgebot. Danach muss eine steuerbegünstigte Körperschaft ihre satzungsmäßigen Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen. Nach § 57 Abs. 4 AO gilt dieses Gebot auch dann als erfüllt, wenn eine Körperschaft Anteile an einer steuerbegünstigten Kapitalgesellschaft hält und verwaltet. Gemeinnützige Tätigkeiten können damit auf Tochtergesellschaften ausgelagert werden, ohne dass die Mutterkörperschaft allein deshalb gegen das Unmittelbarkeitsgebot verstößt.

Bislang stellte der AEAO hierzu klar, dass eine solche Beteiligung dem ideellen Bereich zuzuordnen ist, wenn die steuerbegünstigten Zwecke der Beteiligungsgesellschaft von den eigenen steuerbegünstigten Zwecken der beteiligten Körperschaft umfasst sind (sog. Zweckdeckung).

Daneben betrifft die Änderung arbeitstherapeutische Beschäftigungsgesellschaften. Nach Nr. 13 des AEAO zu § 64 AO handelt es sich dabei um wegen der Förderung des Wohlfahrtswesens nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AO steuerbegünstigte Körperschaften, die schwer vermittelbare Arbeitslose arbeitstherapeutisch beschäftigen und berufs- sowie sozialpädagogisch betreuen. Nach der Rechtsprechung des BFH darf die entgeltliche Tätigkeit gegenüber Dritten nur so weit gehen, wie sie für eine praxisnahe Beschäftigung und die Wiedereingliederung der Klienten in den regulären Arbeitsmarkt erforderlich ist.

Was hat sich geändert?

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Bildnachweis: whyframestudio, Stock-Fotografie-ID: 1315630429

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