Werksclubs, Investoren und Mitgliederrechte: Wo muss die DFL bei 50+1 nachbessern?
Die 50+1-Regel im deutschen Profifußball kann nach Auffassung des Bundeskartellamts kartellrechtlich gerechtfertigt werden, wenn sie die Mitgliederpartizipation tatsächlich gewährleistet und von der DFL konsequent sowie diskriminierungsfrei auf alle Klubs angewendet wird (Bundeskartellamt, Abschluss des Prüfverfahrens zur 50+1-Regel).
Worum geht es?
Gegenstand des vom Bundeskartellamt abgeschlossenen Prüfverfahrens ist die 50+1-Regel im deutschen Profifußball und die Frage, unter welchen Voraussetzungen die mit ihr verbundene Beschränkung des Wettbewerbs kartellrechtlich gerechtfertigt werden kann.
Hat ein Verein seine Profifußballabteilung in eine Kapitalgesellschaft ausgegliedert, muss der Mutterverein nach der Satzung der Deutschen Fußball Liga (DFL) grundsätzlich die Mehrheit der Stimmrechte an dieser Gesellschaft behalten. Externe Investoren dürfen sich damit zwar wirtschaftlich beteiligen, sollen aber nicht die maßgebliche Kontrolle über die sportlichen und wirtschaftlichen Entscheidungen des Klubs übernehmen können.
Im Kern betrifft das Verfahren damit das Spannungsverhältnis zwischen der durch 50+1 verursachten Beschränkung des wirtschaftlichen Wettbewerbs einerseits und den mit der Regel verfolgten Zielen der Vereinsprägung und effektiven Mitgliederpartizipation andererseits. Entscheidend ist dabei nicht allein, was die DFL-Satzung formal vorsieht, sondern insbesondere auch die tatsächliche Gewährleistung in der Praxis.
Daneben stehen die früher vorgesehenen Förderausnahmen für sog. „Werksclubs“, von denen insbesondere Bayer 04 Leverkusen und der VfL Wolfsburg profitieren, und die besonderen Strukturen bei RB Leipzig und Hannover 96 im Fokus.
Wie hat das Bundeskartellamt entschieden?
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Bildnachweis: aerovista luchtfotografie, Stock-Fotografie-ID: 2155164128
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