Änderung des AEAO – Teil 2: Umgang mit Dauerverlusten
Am 2. Juli 2026 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen ein Schreiben zur Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO). Neben technischen und redaktionellen Anpassungen enthält das BMF-Schreiben mehrere wesentliche Klarstellungen und Weiterentwicklungen des Gemeinnützigkeitsrechts. Hierzu zählt die Änderung des AEAO zu § 56 AO (BMF, Schr. v. 02.07.2026).
Worum geht es?
§ 56 AO enthält das sogenannte Ausschließlichkeitsgebot. Danach verfolgt eine Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke ausschließlich, wenn sie nur die in ihrer Satzung festgelegten steuerbegünstigten Zwecke verwirklicht. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe oder Tätigkeiten der Vermögensverwaltung sind zwar zulässig, dürfen jedoch lediglich der Förderung der gemeinnützigen Zwecke dienen, insbesondere der Mittelbeschaffung. Eigenständige, nicht steuerbegünstigte Zwecke dürfen hingegen nicht verfolgt werden.
Nach der bisherigen Fassung des AEAO war ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder eine Vermögensverwaltung grundsätzlich unschädlich, solange diese Tätigkeiten den steuerbegünstigten Zwecken untergeordnet blieben. Entscheidend war nicht der Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit, sondern ob diese zum Selbstzweck oder sogar zum Hauptzweck der Körperschaft wurde. War dies der Fall, konnte die Steuerbegünstigung insgesamt entfallen. Eine Trennung zwischen steuerbegünstigtem und steuerpflichtigem Bereich war dann nicht möglich.
Was hat sich geändert?
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Bildnachweis: Jinda Noipho, Stock-Fotografie-ID: 2231032887
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