Schützenverein ohne wirksame Satzung: Verlieren Mitglieder dadurch ihre waffenrechtliche Erlaubnis?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Schützenverein ohne wirksame Satzung: Verlieren Mitglieder dadurch ihre waffenrechtliche Erlaubnis?

Ist die Satzung eines Schießsportvereins insgesamt nichtig und kann der Verein auch nicht nach den Grundsätzen des fehlerhaften Vereins als wirksam behandelt werden, fehlt seinen Mitgliedern die für das waffenrechtliche Bedürfnis nach § 14 Abs. 2 WaffG erforderliche Vereinsmitgliedschaft (VG Dresden, Beschl. v. 09.02.2026, Az. 6 L 1014/25).

Worum geht es?

Der Antragsteller ist Sportschütze und Inhaber zweier Waffenbesitzkarten. Sein waffenrechtliches Bedürfnis beruhte auf seiner Mitgliedschaft in einem nicht eingetragenen Schützenverein, der einem anerkannten Schießsportverband angehörte. Die Waffenbehörde nahm seine waffenrechtlichen Erlaubnisse nach § 45 Abs. 1 WaffG zurück, weil sie die Satzung des Schützenvereins für unwirksam und damit die nach § 14 Abs. 2 WaffG erforderliche Vereinsmitgliedschaft für nicht gegeben hielt.

Die Satzung sah zwar einen Vorstand vor, regelte jedoch nicht dessen Bestellung. Zugleich bestimmte sie ausdrücklich, dass weder Mitgliederversammlungen noch Wahlveranstaltungen stattfinden.

Der Antragsteller hielt die Satzungsmängel nicht für ausreichend, um seine waffenrechtliche Erlaubnis zurückzunehmen. Zudem berief er sich auf seine Mitgliedschaft in der Deutschen Schießsport Union e. V. sowie auf eine zwischenzeitlich begründete Mitgliedschaft in einem anderen Schützenverein.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: Matthias Korn, Stock-Fotografie-ID: 1166029688

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