Author - Dr. Dirk Schwenn

Gemeinnützig und trotzdem Unternehmen – wann greift das europäische Beihilferecht?

Auch ein gemeinnütziger Verein oder Inklusionsbetrieb kann trotz fehlender Gewinnerzielungsabsicht ein Unternehmen i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV sein. Eine Förderung fällt jedoch nicht unter das Beihilfeverbot, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit rein lokal ausgerichtet ist und keine relevanten Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu erwarten sind.

Vergütete Verbandstätigkeit ohne persönliches Haftungsrisiko: Liegt umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft vor?

Übt ein Mitglied eines Verbands- oder Selbstverwaltungsorgans seine Befugnisse nur als Teil eines Kollektivorgans aus, ist es nicht nach außen vertretungsbefugt und trägt es kein eigenes wirtschaftliches Risiko, liegt keine selbständige Tätigkeit und damit keine Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 UStG vor.

Änderung des AEAO – Teil 5: Mehr Spielraum bei der Katastrophenhilfe

Am 2. Juli 2026 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen ein Schreiben zur Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO). Neben technischen und redaktionellen Anpassungen enthält das BMF-Schreiben mehrere wesentliche Klarstellungen und Weiterentwicklungen des Gemeinnützigkeitsrechts. Hierzu zählt die Änderung des AEAO zu § 53 AO.

Änderung des AEAO – Teil 4: Neue Klarstellungen zu Beteiligungsstrukturen und arbeitstherapeutischen Beschäftigungsgesellschaften

Am 2. Juli 2026 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen ein Schreiben zur Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO). Neben technischen und redaktionellen Anpassungen enthält das BMF-Schreiben mehrere wesentliche Klarstellungen und Weiterentwicklungen des Gemeinnützigkeitsrechts. Hierzu zählt die Änderung des AEAO zu § 57 und § 64 AO.