Minderheitsbegehren im nicht eingetragenen Verein: Ermächtigung trotz Vorstandseinladung?
Entspricht der Vorstand eines nicht eingetragenen Vereins einem Minderheitsbegehren nach § 37 Abs. 2 BGB durch Einberufung einer inhaltsgleichen Mitgliederversammlung, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Ermächtigung.