Verein „Klimaseniorinnen“ vor dem EGMR erfolgreich: Klimaschutz als Menschenrecht
Der EGMR hat zum ersten Mal über eine Klimaklage entschieden und die Schweiz wegen unzureichender Klimaschutzmaßnahmen verurteilt.
Der EGMR hat zum ersten Mal über eine Klimaklage entschieden und die Schweiz wegen unzureichender Klimaschutzmaßnahmen verurteilt.
Es besteht keine Sozialversicherungspflicht bei der Tätigkeit eines Golflehrers mit PGA-Status auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags.
Die Vermietung von Sportanlagen ist nur dann ausnahmsweise gemäß § 4 Nr. 12 S. 1a UstG steuerfrei, wenn neben der bloßen Überlassung der Sportanlage und gegebenenfalls von Betriebsvorrichtungen keine weiteren Leistungen ausgeführt werden.
Ausschüttungen aus Beteiligungen sind als zeitnah zu verwendende Mittel im Sinne der Abgabenordnung zu erfassen; dies gilt für darin enthaltene Zinserträge und für die Veräußerungsgewinne.
Die Kosten eines Insolvenzverfahrens können weder als Werbungskosten im Zusammenhang mit privaten Veräußerungsgeschäften oder aus Vermietung und Verpachtung noch als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden.
Die Klagebefugnis nach dem UKlaG sollen von vornerein nur Verbände und Vereine erhalten, deren satzungsgemäße Aufgabe darin besteht, die Verbraucher aufzuklären und sie über die auf dem Markt angebotenen Waren und Dienstleistungen zu unterrichten.
Auch wer sich bei Arbeiten an der heimischen Heizung verletzt, um im Homeoffice für eine erträgliche Raumtemperatur zu sorgen, erleidet einen Arbeitsunfall.
Bund und Länder haben sich auf die Anhebung der Höchstgrenze für Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren geeinigt.
Eine „nahestehende Person“ im Sinne des Insolvenzrechts kann bei einer juristischen Person laut BGH auch ein mittelbar beteiligter Verein sein, sofern dieser zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt ist.
Ein besonderer Vertreter des Vereins im Sinne des § 30 BGB, der als Geschäftsführer des Vereins tätig ist, kann als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sein. Für die Abgrenzung zur Arbeitgeberähnlichkeit kommt es auf den Umfang der ihm übertragenen Geschäfte an.