Was passiert, wenn der im Testament eingesetzte Verein nicht mehr existiert?
Ist der im Testament eingesetzte gemeinnützige Verein zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr existent, kann im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung der die Aufgaben tatsächlich fortführende „Nachfolgeverein“ als Ersatzerbe berufen sein, wenn dies dem erkennbaren Willen des Erblassers entspricht (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.09.2025, Az. I-3 W 104/25).
Worum geht es?
Die Erblasserin setzte in einem eigenhändigen Testament aus dem Jahr 2003 vier gemeinnützige Vereine zu gleichen Teilen als Erben ein. Einer der bedachten Vereine, der „Förderverein H. e.V.“, war jedoch bereits vor dem Erbfall aufgelöst und aus dem Vereinsregister gelöscht worden.
Das Testament enthielt weder eine Ersatzerbenregelung nach § 2096 BGB noch eine Bestimmung für den Fall, dass einer der eingesetzten Erben nicht mehr existiert. Dadurch stellte sich die Frage, ob der Erbteil den übrigen Miterben nach § 2094 Abs. 1 BGB anwächst oder ob ein später gegründeter Verein, der die Aufgaben des aufgelösten Vereins übernommen hat, aufgrund einer ergänzenden Testamentsauslegung (§§ 133, 2084 BGB) als Ersatzerbe anzusehen ist.
Der neu gegründete Förderverein beantragte einen entsprechenden Erbschein nach § 2353 BGB und machte geltend, er führe die ideelle und finanzielle Förderung der Hospizarbeit inhaltlich fort. Die übrigen testamentarischen Erben widersprachen und vertraten die Auffassung, dass mangels ausdrücklicher Ersatzerbenbestimmung allein die gesetzliche Anwachsung eingreife.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: seb_ra, Stock-Fotografie-ID: 2215588432
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