Vermögensstockspende an eine Stiftung: Muss der Spendenvortrag bereits im Zuwendungsjahr gesichert werden?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Vermögensstockspende an eine Stiftung: Muss der Spendenvortrag bereits im Zuwendungsjahr gesichert werden?

Wer eine Vermögensstockspende nach § 10b Abs. 1a EStG über mehrere Jahre verteilen möchte, muss bereits im Zuwendungsjahr dafür sorgen, dass das maßgebliche Spendenvolumen im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen und der verbleibende Spendenvortrag gesondert festgestellt wird (BFH, Urt. v. 03.06.2026, Az. X R 2/24 (X R 10/23)).

Worum geht es?

Die Erblasserin hatte im Jahr 2016 3 Mio. € in den Vermögensstock einer Stiftung gespendet, die zugleich ihre testamentarisch bestimmte Alleinerbin war. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2016 machte sie die Spende zunächst nicht geltend. Eine gesonderte Feststellung eines Vermögensstock-Spendenvortrags nach § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG erfolgte ebenfalls nicht.

Erst 2019 beantragte sie nachträglich die steuerliche Berücksichtigung der Spende und die Feststellung eines verbleibenden Spendenvortrags. Im Klageverfahren begehrte sie zuletzt einen Vermögensstock-Spendenvortrag von 999.448 € zum 31.12.2016 sowie einen Sonderausgabenabzug von weiteren 400.000 € für 2017. Das Finanzamt hielt eine nachträgliche Feststellung aufgrund der Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids 2016 für ausgeschlossen.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: foto-ianniello, Stock-Fotografie-ID: 672684898

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