Aufschiebend bedingtes Stiftungsvermächtnis: Keine Abzinsung der Vermächtnislast trotz späterer Stiftungserrichtung

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Aufschiebend bedingtes Stiftungsvermächtnis: Keine Abzinsung der Vermächtnislast trotz späterer Stiftungserrichtung

Ein aufschiebend bedingtes Sachvermächtnis zugunsten einer erst nach dem Erbfall errichteten gemeinnützigen Stiftung ist bei der Erbschaftsteuer nicht für den Zeitraum zwischen Erbfall und Stiftungserrichtung abzuzinsen (FG Neustadt, Urt. v. 04.12.2025, Az. 4 K 1016/23).

Worum geht es?

Die Erblasserin setzte ihren Sohn als Alleinerben ein und vermachte ihre Unternehmensbeteiligungen an mehreren Gesellschaften sowie Aktien an einer Holdinggesellschaft einer erst noch zu errichtenden gemeinnützigen Stiftung in der Rechtsform einer gGmbH. Das Vermächtnis stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Stiftung im Handelsregister eingetragen und ihre Gemeinnützigkeit nach §§ 51, 59, 60 und 61 AO festgestellt wird. Erst nach Eintritt dieser Voraussetzungen sollte die Übertragung der Beteiligungen erfolgen.

Die Stiftung wurde knapp drei Jahre nach dem Erbfall gegründet und anschließend als gemeinnützig anerkannt. Der Kläger übertrug die Unternehmensbeteiligungen daraufhin entsprechend den testamentarischen Vorgaben auf die Stiftung.

Streit entstand über die Bewertung der hierdurch entstandenen Vermächtnislast. Das Finanzamt erkannte diese zwar als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG an, minderte ihren Wert jedoch unter Berufung auf § 12 Abs. 3 BewG um einen Abzinsungsbetrag für den Zeitraum zwischen Erbfall und Bedingungseintritt. Hierdurch erhöhte sich die steuerpflichtige Bereicherung des Klägers um mehr als 81 Mio. €.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: Jacob Wackerhausen, Stock-Fotografie-ID: 2148127022

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