Können Eltern Fördervereinsbeiträge steuerlich als Schulgeld absetzen?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Können Eltern Fördervereinsbeiträge steuerlich als Schulgeld absetzen?

Sind Zahlungen von Eltern an den Förderverein einer Privatschule tatsächlich zur Finanzierung des normalen Schulbetriebs bestimmt und entsprechend verwendet worden, können sie wirtschaftlich einem unmittelbar an die Schule gezahlten Schulgeld gleichstehen und nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben berücksichtigt werden (BFH, Urt. v. 03.06.2026, Az. X R 27/23).

Worum geht es?

Die Kläger sind Eltern, deren Kinder im Streitjahr 2019 eine staatlich anerkannte Privatschule besuchten. Zur Finanzierung dieser Schule leisteten die Eltern Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.000 € an den Förderverein der Schule. Dieser leitete die Beiträge zweckgebunden an die Trägerin der Privatschule weiter. Die Mittel wurden dort zur Finanzierung des normalen Schulbetriebs eingesetzt. Die Eltern machten daraufhin 30 % ihrer Zahlungen als Sonderausgaben geltend.

Das Finanzamt erkannte die von den Eltern an den Förderverein geleisteten Beiträge nicht als Schulgeld im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG an. Problematisch war insbesondere, dass die Zahlungen nicht unmittelbar an die Trägerin der Privatschule, sondern zunächst an den Förderverein geleistet worden waren. Zudem ermöglichte die Satzung des Fördervereins nach Auffassung des Finanzamts auch eine Verwendung der Mittel für Zwecke, die über die Finanzierung des normalen Schulbetriebs hinausgingen.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: : Sakorn Sukkasemsakorn, Stock-Fotografie-ID: 1477434058

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Kommentare (2)

  • stefan sinnhuber

    Ein interessantes Urteil. Jetzt stellt sich mir die Frage. ob Kopiergeld, Lektüre für den Fremdsprachen- oder Deutschunterricht oder ähnliche weitere Ausgaben, die Eltern auch an staatlichen Schulen für den normalen Schulbetrieb haben, nicht analog zu betrachten sind und eine Klage durchaus als erfolgversprechend beurteilt wird. Ich würde mich über Ihre Einschätzung, liebes Vereinfacher Team, sehr freuen.

    30. September 2026 at 14:08
    • Vereinfacher

      Lieber Stefan Sinnhuber,

      vielen Dank für Ihre spannende Frage!

      Zum Hintergrund:
      Das BFH-Urteil vom 03.06.2026 setzt sich insbesondere mit der Frage auseinander, inwiefern von Eltern gezahlte Beiträge an einen Schul-Förderverein als „Entgelte“ i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abzugsfähig sind. Der Förderverein stellt diese von den Eltern erhaltenen Mittel dem Schulträger für die allgemeinen Schuldbetriebskosten zur Verfügung. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG können Eltern grundsätzlich bis zu einer Grenze von € 5.000 das entrichtete Entgelt für ein Kind, das eine Schule in freier Trägerschaft oder eine überwiegend privat finanzierte Schule besucht, in Höhe von 30% als Sonderausgabe geltend machen.

      Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt jedoch – entgegen des nunmehr vorliegen BFH-Urteils – vertreten, dass die Zur-Verfügung-Stellung durch den Förderverein an den Schulträger aufgrund seiner Satzung nicht sichergestellt sei und daher das Entgelt nicht unter § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG falle.

      Konkret zu Ihrer Frage:
      Die Kosten für den allgemeinen Schulbetrieb staatlicher Schulen werden nicht von den Eltern getragen. Diese werden von der öffentlichen Hand getragen. Das Urteil betrifft gerade die Kosten, die üblicherweise von der öffentlichen Hand übernommen werden, jedoch im Falle der privaten Trägerschaft (teilweise) von den Eltern getragen werden. Die klagenden Eltern können daher grds. gerade nicht bspw. private Kopierkosten oder Verpflegungskosten geltend machen, sondern ausschließlich diejenigen, die ansonsten von der öffentlichen Hand getragen werden.

      Eine Analogie liegt daher nicht nahe bzw. führt nicht zum gewünschten Ergebnis, da bereits die klagenden Eltern diese Kosten nicht als Sonderausgabe geltend machen könnten. Gleiches gilt für die Eltern von Kindern auf staatlichen Schulen.

      Herzliche Grüße
      Thomas Krüger

      6. Oktober 2026 at 15:32

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