Sind steuerliche Nachteile bei grenzüberschreitenden Stiftungszuwendungen unionsrechtlich gerechtfertigt?
Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Stiftungszuwendungen an inländische und ausländische Begünstigte kann trotz einer Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit aufgrund des Ziels der Einmalbesteuerung gerechtfertigt sein (Generalanwältin Kokott beim EuGH, Schlussanträge v. 10.09.2026, Rs. C-475/25).
Worum geht es?
Eine österreichische Privatstiftung erzielte im Jahr 2014 Einkünfte aus Kapitalvermögen, insbesondere Zinsen sowie Erträge aus Beteiligungs- und Liegenschaftsveräußerungen. Zugleich tätigte sie Zuwendungen an ihre in der Schweiz ansässigen Begünstigten, die sie von ihrer körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage abzog. Das Finanzamt erkannte den Abzug jedoch nicht an, da die Begünstigten in Österreich nicht der Kapitalertragsteuer unterlagen.
Nach § 13 Abs. 3 KStG 1988 sind Stiftungszuwendungen nur insoweit abzugsfähig, als darauf österreichische Kapitalertragsteuer abgeführt wurde. Dies war aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz nicht der Fall. Das Bundesfinanzgericht hielt die Regelung für unionsrechtswidrig und hob den Steuerbescheid auf. Das Finanzamt sah dagegen in der Neuregelung von 2015 eine unionsrechtskonforme Einmalbesteuerung.
Der österreichische Verwaltungsgerichtshof legte dem EuGH daraufhin die Frage vor, ob die unterschiedliche Besteuerung mit der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV vereinbar ist.
Wie beurteilt die Generalanwältin den Fall?
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Bildnachweis: new look casting, Stock-Fotografie-ID: 2240409421
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