Extremismus und Vereinsausschluss: Müssen Mitglieder dauerhaft für die Satzungswerte einstehen?
Ein Verein darf ein Mitglied ausschließen, wenn dessen Verhalten nach vertretbarer Einschätzung des Vereins das Vereinsansehen grob beschädigt und grundlegenden Satzungswerten widerspricht (LG Berlin II, Urt. v. 09.10.2026, Az. 88 O 155/25).
Worum geht es?
Die Klägerin, eine Bundestagsabgeordnete der AfD, war seit September 2022 Mitglied der Deutschen Parlamentarischen Gesellschaft (DPG). Der beklagte Verein versteht sich als überparteilicher Treffpunkt für Parlamentarier und bekennt sich in seiner Satzung zur Menschenwürde, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und zur Ablehnung ethnischer Diskriminierung. Die Klägerin hatte diese Vereinsziele bei ihrem Eintritt ausdrücklich anerkannt.
Am 25.11.2023 nahm die Klägerin am sog. „Potsdamer Treffen“ teil, bei dem unter anderem Martin Sellner, ein Vertreter der rechtsextremen Identitären Bewegung, anwesend war. Im Zusammenhang mit dieser Veranstaltung wurden insbesondere dessen Vorstellungen zur sog. „Remigration“ öffentlich diskutiert.
Im April 2024 schloss der Vorstand die Klägerin wegen ihrer Teilnahme an dem Treffen und der ausgebliebenen Distanzierung von den dort vertretenen Positionen aus dem Verein aus. Dadurch habe sie das Ansehen des Vereins grob beschädigt. Die Mitgliederversammlung bestätigte den Ausschluss. Die Klägerin erhob dagegen Klage.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: Heidloss Tilo Geringswald Felix GbR, Stock-Fotografie-ID: 1475950118
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