Kulturzuschüsse und Gemeinnützigkeit: Wann unterliegen öffentliche Fördermittel der Umsatzsteuer?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Kulturzuschüsse und Gemeinnützigkeit: Wann unterliegen öffentliche Fördermittel der Umsatzsteuer?

Öffentliche Kulturzuschüsse unterliegen der Umsatzsteuer, wenn ihre Auszahlung unmittelbar an die Erfüllung vertraglich vereinbarter Leistungen geknüpft ist. Der kulturpolitische Förderzweck steht einem steuerbaren Leistungsaustausch nicht entgegen (Schleswig-Holsteinisches FG, Urt. v. 23.04.2026, Az. 4 K 112/25).

Worum geht es?

Die Klägerin betrieb auf Grundlage eines mit einer Stadt geschlossenen Pacht- und Betreibervertrags ein Kongress- und Veranstaltungszentrum. Sie war verpflichtet, dauerhaft einen kulturellen Veranstaltungsbetrieb sicherzustellen und regelmäßig qualifizierte Kulturveranstaltungen durchzuführen. Hierzu gehörten Veranstaltungen der sog. „Hochkultur“ sowie Veranstaltungen der „lokale Kultur“ von Schulen und Vereinen.

Als Ausgleich für diese Verpflichtungen gewährte die Stadt der Klägerin jährliche Kulturkostenzuschüsse. Deren Höhe richtete sich nach der Anzahl und Kategorie der tatsächlich durchgeführten Veranstaltungen. Der Zahlungsanspruch entstand jeweils erst mit Durchführung der Veranstaltung, die gegenüber der Stadt nachzuweisen war.

In den Streitjahren 2018 bis 2021 behandelte die Klägerin die Zahlungen als nicht steuerbare echte Zuschüsse. Nach einer Betriebsprüfung stufte das Finanzamt diese dagegen als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen ein. Die Klägerin erhob Klage und machte geltend, die Zahlungen dienten ausschließlich kulturpolitischen Förderzwecken.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: Caiaimage/Martin Barraud, Stock-Fotografie-ID: 530686103

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