Öffentlich-rechtlich auf dem Papier, privatrechtlich vor dem Finanzamt: Wann werden Stiftungen steuerpflichtig?
Eine nicht rechtsfähige Familienstiftung unterliegt auch bei kommunaler Trägerschaft der Körperschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG, wenn sie überwiegend private Familieninteressen verfolgt. Daran ändert auch ihre Bezeichnung als öffentlich-rechtliche Stiftung in einer kommunalen Satzung nichts (BFH, Urt. v. 15.07.2026, Az. I R 20/23).
Worum geht es?
Die Klägerin ist eine nicht rechtsfähige Familienstiftung, die aufgrund eines Testaments aus dem Jahr 1858 gegründet wurde und von einer Stadt verwaltet wird. Die Erträge des Stiftungsvermögens sollten vorrangig der Ausbildung und Erziehung der Nachkommen des Stifters dienen. Erst nach dem Aussterben der Nachkommenschaft sollten Kinder der Stadt begünstigt werden.
Nachdem das OVG Münster die Stiftung als öffentlich-rechtlich eingeordnet hatte, beschloss die Stadt eine aufsichtsbehördlich genehmigte Satzung, die die Klägerin ausdrücklich als Stiftung des öffentlichen Rechts bezeichnete.
Das Finanzamt setzte dennoch für die Jahre 2014 und 2015 Körperschaftsteuer auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung fest. Die Klägerin hielt sich aufgrund ihrer kommunalen Trägerschaft und der öffentlich-rechtlichen Satzung nicht für körperschaftsteuerpflichtig. Nach erfolglosem Einspruch und Klageverfahren vor dem FG Köln legte sie Revision ein.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: BrianAJackson, Stock-Fotografie-ID: 2152206402
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