Ersatzerbschaftsteuer bei Familienstiftungen: Gilt das Abzugsverbot auch ohne Vermögensübergang?
Eine Familienstiftung darf die von ihr selbst geschuldete Ersatzerbschaftsteuer nicht von ihrer eigenen steuerlichen Bemessungsgrundlage abziehen. Das Abzugsverbot des § 10 Abs. 8 ErbStG a.F. erfasst die Ersatzerbschaftsteuer auch dann, wenn es an einem tatsächlichen Vermögensübergang und damit an einem Erwerb durch die Stiftung fehlt (FG Düsseldorf, Urt. v. 14.07.2026, Az. 4 K 2305/24 Erb).
Worum geht es?
Die Klägerin ist eine Familienstiftung, die der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt. Das Finanzamt setzte für den maßgeblichen Besteuerungsstichtag Ersatzerbschaftsteuer fest. Zugleich gewährte es der Stiftung auf Grundlage des § 28a ErbStG einen teilweisen Erlass der Steuer.
Im Einspruchs- und anschließenden Klageverfahren begehrte die Stiftung unter anderem, die verbleibende Ersatzerbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG von ihrer eigenen Bemessungsgrundlage abzuziehen. Sie argumentierte, das Abzugsverbot des § 10 Abs. 8 Satz 1 ErbStG greife nicht, da es bei der Ersatzerbschaftsteuer an einem tatsächlichen Vermögensübergang und damit an einem Erwerb fehle. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Nach erfolglosem Einspruch erhob die Stiftung Klage vor dem FG Düsseldorf.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: Wasan Tita, Stock-Fotografie-ID: 2192034076
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