Transparenz oder Datenschutz: Wann müssen Stiftungen die Namen ihrer Kuratoriumsmitglieder offenlegen?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Transparenz oder Datenschutz: Wann müssen Stiftungen die Namen ihrer Kuratoriumsmitglieder offenlegen?

Die Namen von Kuratoriumsmitgliedern einer staatlich finanzierten Stiftung können nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz zugänglich sein, wenn ein schutzwürdiges Informationsinteresse besteht. Pauschale Sicherheitsbedenken rechtfertigen keine Ablehnung. Vielmehr muss die Behörde die Risiken für jede betroffene Person individuell bewerten (VG Hamburg, Urt. v. 25.09.2026, Az. 5 K 2856/25).

Worum geht es?

Der Kläger, eine jüdische Religionsgemeinschaft in Hamburg, beantragte Zugang zu den Namen der Kuratoriumsmitglieder der Stiftung „Institut für die Geschichte der deutschen Juden“. Die von der Freien und Hansestadt Hamburg gegründete und öffentlich finanzierte Stiftung widmet sich der Erforschung der deutsch-jüdischen Geschichte. Der Kläger wollte die Zusammensetzung des Kuratoriums nachvollziehen, um sich kritisch mit der Tätigkeit und Ausrichtung der Stiftung auseinanderzusetzen.

Die zuständige Behörde lehnte den Antrag unter Verweis auf den Datenschutz, mögliche antisemitische Anfeindungen und Sicherheitsrisiken ab. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage vor dem VG Hamburg.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: NicoElNino, Stock-Fotografie-ID: 2153383852

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