Extremistisches Steuersubjekt: Wann greift die Vermutungsregel des § 51 Abs. 3 AO?
Einem Verein, der verfassungsfeindliche Bestrebungen fördert, kann die Gemeinnützigkeit versagt werden. Aufgrund einer sich aus einem Verfassungsschutzbericht ergebenden Vermutungswirkung allerdings nur dann, wenn der Bericht die Körperschaft als selbstständiges Steuersubjekt ausdrücklich als extremistisch bezeichnet.