Author - Dr. Dirk Schwenn

Extremistisches Steuersubjekt: Wann greift die Vermutungsregel des § 51 Abs. 3 AO?

Einem Ver­ein, der ver­fas­sungs­feind­li­che Be­stre­bun­gen för­dert, kann die Ge­mein­nüt­zig­keit ver­sagt wer­den. Auf­grund einer sich aus einem Ver­fas­sungs­schutz­be­richt er­ge­ben­den Ver­mu­tungs­wir­kung al­ler­dings nur dann, wenn der Be­richt die Kör­per­schaft als selbst­stän­di­ges Steu­er­sub­jekt aus­drück­lich als ex­tre­mis­tisch be­zeich­net.