Anhebung der Höchstgrenze für Mitgliedsbeiträge für gemeinnützige Vereine
Bund und Länder haben sich auf die Anhebung der Höchstgrenze für Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren geeinigt.
Bund und Länder haben sich auf die Anhebung der Höchstgrenze für Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren geeinigt.
Eine „nahestehende Person“ im Sinne des Insolvenzrechts kann bei einer juristischen Person laut BGH auch ein mittelbar beteiligter Verein sein, sofern dieser zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt ist.
Ein besonderer Vertreter des Vereins im Sinne des § 30 BGB, der als Geschäftsführer des Vereins tätig ist, kann als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sein. Für die Abgrenzung zur Arbeitgeberähnlichkeit kommt es auf den Umfang der ihm übertragenen Geschäfte an.
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls kann es nicht sachgerecht sein, an dem Merkmal des „wirtschaftlichen Zugutekommens“ festzuhalten, um die Handlungspflichten des Unterlassungsschuldners nicht über die Maße auszudehnen und in der Folge die Meinungs- und Pressefreiheit unangemessen einzuschränken.
Im Berufungsverfahren bestätigte der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf, dass die FIFA-Regelungen für die Zusammenarbeit mit Spielvermittlern kartellrechtswidrig sind.
Die Lieferung herrenloser Tiere aus dem Ausland durch einen Tierschutzverein unterliegt dem ermäßigten Steuersatz, sofern kein Wettbewerb mit gewerblichen Tierhändlern besteht.
Hat ein zu Unrecht gekündigter Arbeitnehmer einen anderen Job aufgenommen, muss er sich während des Doppelarbeitsverhältnisses vom neuen Arbeitgeber erhaltenen Urlaub auf Urlaubsansprüche gegen seinen alten Arbeitgeber anrechnen lassen.
EU-Normen, die Standards für Produkte festlegen, sind Teil des Unionsrechts und müssen daher frei zugänglich für EU-Bürger sein.
Sämtliche Leistungen der Eltern, die bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes erbracht werden, sind von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG umfasst. Dies gilt auch für Leistungen an einen Förderverein, der diese zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleitet.
Eine Körperschaft muss durch ihre Geschäftsführung die in der Satzung bestimmten steuerbegünstigten Zwecke tatsächlich verfolgen. § 60a VI S. 1 AO weist diesbezüglich keine eingeschränkte Prüfungstiefe auf; die Anwendungsfälle der Norm sind nicht auf Missbrauchsfälle beschränkt.