Verein als „nahestehende Person“ im Sinne des Insolvenzrechts?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Verein als „nahestehende Person“ im Sinne des Insolvenzrechts?

Eine „nahestehende Person“ im Sinne des Insolvenzrechts kann bei einer juristischen Person laut BGH auch ein mittelbar beteiligter Verein sein, sofern dieser zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt ist (BGH, Urt. v. 22.2.2024, IX ZR 106/21).

Worum geht es?

Ein Insolvenzverwalter verklagte einen eingetragenen Augenoptikerverein, welcher alleiniger Gesellschafter der M-GmbH ist, aufgrund einer Insolvenzanfechtung auf Zahlung von 300.000 Euro. Die M-GmbH war wiederum alleinige Gesellschafterin der insolventen Schuldnerin. Diese hatte von ihrem Geschäftskonto mehrfach Gelder überwiesen, zuletzt 146.400 Euro. Die Gründe und der rechtliche Hintergrund dieser Zahlung sind zwischen den Parteien umstritten.

Die gesetzliche Vermutung der §§ 130 Abs. 3, 138 InsO, wonach bei nahestehenden Personen die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit zu vermuten ist, hielt das OLG Nürnberg dem Verein nicht entgegen: Der für juristische Personen geltende § 138 Abs. 2 InsO sei auf die mittelbare Beteiligung nicht anwendbar. Demnach scheitere die Insolvenzanfechtung schon an der fehlenden Kenntnis der finanziellen Lage.

Wie entschied das Gericht?

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Bildnachweis: Ralf Geithe, Stock-Fotografie-ID: 1284388491

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