Abzug von Spenden an eine Stiftung im Ausland möglich?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Abzug von Spenden an eine Stiftung im Ausland möglich?

Spenden an eine Stiftung im Ausland sind steuerlich nur abziehbar, wenn diese die deutschen gesetzlichen Anforderungen für gemeinnützige Organisationen erfüllt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der von den §§ 59 ff. AO geforderten Vermögensbindung und der formellen Satzungsmäßigkeit (FG Münster, Urt. v. 25.10.2023, Az. 13 K 2542/20 K).

Worum geht es?

Die Klägerin ist eine in Deutschland ansässige GmbH. Im Streitjahr 2015 leistete sie Spenden an die in Italien ansässige Stiftung X. Die Rechtsform der X ist im italienischen Recht für Körperschaften vorgesehen, die ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen. Sie zielt auf soziale Unterstützung ab, insbesondere auf die Verbesserung der Lebensbedingungen benachteiligter Gruppen, und darf nur gesetzlich erlaubte gemeinnützige Tätigkeiten ausführen.

Die Spenden an die italienische gemeinnützige Stiftung wurden steuerlich jedoch nicht anerkannt. Nach Auffassung der deutschen Finanzbehörde wäre die Satzung der Stiftung X in der Definition ihrer gemeinnützigen Zwecke nicht präzise genug. Sie erfülle die deutschen Anforderungen an die Satzung insbesondere hinsichtlich der Vermögensbindung und der formellen Satzungsmäßigkeit nicht.

Die Regelung der Vermögensbindung solle eine einfache und vorhersehbare Überprüfung ermöglichen, ob der Zweck einer Körperschaft in der Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks liege. Es soll gerade nicht notwendig sein, Umstände außerhalb der Satzung ermitteln zu müssen. Die Satzung enthalte aber keine Regelung zur Vermögensbindung beim Wegfall des bisherigen Zwecks.  Auch die Voraussetzung der formellen Satzungsmäßigkeit sei nicht erfüllt. Es sei davon auszugehen, dass die italienische Stiftung ihrer Satzung nach auch mildtätige Zwecke verfolge. Derartige Zuwendungen dürften nach dem deutschen Rechtsverständnis aber nur unter den Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Bedürftigkeit gegeben werden; eine solche Einschränkung sei der Satzung jedoch nicht zu entnehmen.

Die Klägerin argumentiert, dass eine wohlwollende Auslegung der Satzung und eine Berücksichtigung der tatsächlichen Geschäftsführung ausreichen sollten, um die Steuerabzugsfähigkeit der Spenden zu gewährleisten.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: kool99, iStock-Fotografie: 1366945834

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