Ausschüttungen aus Beteiligungen sind stets zeitnah zu verwenden!

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Ausschüttungen aus Beteiligungen sind stets zeitnah zu verwenden!

Ausschüttungen aus Beteiligungen sind als zeitnah zu verwendende Mittel im Sinne der Abgabenordnung zu erfassen; dies gilt für darin enthaltene Zinserträge und für die Veräußerungsgewinne (FG Niedersachsen, Urt. v. 19.10.2023, Az. 6 K 191/22).

Worum geht es?

Eine Stiftung erhielt von 2014 bis 2019 jährliche Ausschüttungen aus einem Fonds in der Rechtsform einer GmbH. Die Vermögenserträge resultierten teilweise aus Zinsen, die der GmbH zuflossen und teilweise aus Vermögensumschichtungen, die die GmbH vornahm.

Im Rahmen ihrer Rechnungslegung unterschied die GmbH zwischen den Zins- und Umschichtungserträgen. Dabei ordnete sie die Zinserträge den zeitnah zu verwendenden Mitteln im Sinne des § 55 I Nr. 5 AO zu. Die Umschichtungserträge behandelte sie jedoch wie Erlöse aus der Umschichtung von Vermögen auf Ebene der Stiftung, obwohl diese aus Umschichtungen auf Ebene der GmbH resultierten. Als Folge dessen erfasste sie diese auch nicht als zeitnah zu verwendende Mittel.

Das Finanzamt kam nach einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Umschichtungserträgen auf Ebene der Stiftung um gewöhnliche Kapitalerträge und damit um zeitnah zu verwendende Mittel handele. Es erließ daraufhin einen Auflagenbescheid, durch welchen die Stiftung aufgefordert wurde, die Erträge zeitnah satzungsgemäß zu verwenden.

Wie entschied das Gericht?

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Bildnachweis: champpixs, Stock-Fotografie-ID: 1456630167

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