Steuerliche Anerkennung von Elternbeiträgen an Schulfördervereine?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Steuerliche Anerkennung von Elternbeiträgen an Schulfördervereine?

Sämtliche Leistungen der Eltern, die bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes erbracht werden, sind von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG umfasst. Dies gilt auch für Leistungen an einen Förderverein, der diese zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleitet (FG Münster, Urt. v. 25.10.2023, Az. 13 K 841/21 E).

Worum geht es?

Die Eltern von zwei Kindern an einer staatlich anerkannten Ersatzschule zahlten Beiträge in Höhe von 1.000 Euro an den gemeinnützigen Förderverein der Schule. Laut seiner Satzung förderte dieser Verein die Lehrtätigkeit und das Schulleben, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Studienreisen, Schullandaufenthalten und Arbeitsgemeinschaften, Projekten und Arbeitsmaterialien. 

Die Eltern beabsichtigten, diese Zahlungen als Schulgeld von der Steuer abzusetzen. Der Förderverein erhielt von den Eltern insgesamt 37.500 Euro und führte insgesamt 43.500 Euro an eine Stiftung als Trägerin der Schule ab. Diese Stiftung überwies wiederum mindestens 54.000 Euro zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils an die Schule. Der Schulträgereigenanteil der Schule betrug insgesamt 87.500 Euro.

Die Zahlungen wurden von dem zuständigen Finanzamt nicht als abzugsfähiges Schulgeld anerkannt, da diese gemäß der Satzung des Fördervereins nicht für den reinen Schulbesuch geleistet wurden. Die Zahlungen seien auch nicht als Spende zu qualifizieren. 

Hiergegen klagten die Eltern vor dem FG Münster mit der Begründung, dass ihre Zahlungen direkt zur Deckung des Schulträgereigenanteils verwendet wurden und somit steuerlich als Schulgeld berücksichtigt werden sollten.

Wie entschied das Gericht?

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Bildnachweis: Africa images, Canva-Fotografie 

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