Herrenlose Tiere als Steuerprivileg für Tierschutzvereine?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Herrenlose Tiere als Steuerprivileg für Tierschutzvereine?

Die Lieferung herrenloser Tiere aus dem Ausland durch einen Tierschutzverein unterliegt dem ermäßigten Steuersatz, sofern kein Wettbewerb mit gewerblichen Tierhändlern besteht (BFH, Beschl. v. 18.10.2023, Az. XI R 4/20).

Worum geht es?

Der klagende Tierschutzverein, gegründet 2010 und als gemeinnützig anerkannt, verfolgt das Ziel, Tierschutz in Europa zu fördern und in Not geratene Tiere in gute Hände zu vermitteln. Dabei erhebt der Verein für die Vermittlung eine Schutzgebühr von ca. 300 € pro Tier, deren Höhe je nach Tierart, Rasse, Alter und Gesundheitszustand variieren kann.

Das Finanzamt sah in den Jahren 2010 bis 2016 die Tätigkeit des Vereins als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an, der dem regulären Steuersatz unterliegt, und erließ entsprechende Steuerbescheide. Der Verein argumentierte hingegen, dass seine Umsätze entweder nicht steuerbar seien oder, als Umsätze eines Zweckbetriebs, dem ermäßigten Steuersatz unterlägen.

Das Finanzgericht Nürnberg gab der Klage des Vereins statt und entschied, dass die Vermittlung von Tieren einem ermäßigten Steuersatz unterliegt, da sie als Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO anzusehen sei und der Verein nicht in größerem Umfang in Wettbewerb zu kommerziellen Betrieben trete.

Wie entschied das Gericht?

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Bildnachweis: GoodLifeStudio, Canva-Fotografie

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