Rechtsweg für Klage eines besonderen Vertreters eines Vereins
Ein besonderer Vertreter des Vereins im Sinne des § 30 BGB, der als Geschäftsführer des Vereins tätig ist, kann als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sein. Für die Abgrenzung zur Arbeitgeberähnlichkeit kommt es auf den Umfang der ihm übertragenen Geschäfte an (LAG Sachsen, Beschl. v. 12.3.2024, Az. 1 Ta 17/24).
Worum geht es?
Die Beschwerdeführerin war bei dem Beklagten aufgrund eines Geschäftsführervertrags vom 25.07.2019 mit 40 Stunden die Woche und einem Bruttogehalt von 3.800 Euro monatlich beschäftigt. Die Geschäftsführung wird in § 2 der Satzung eingeschränkt. Mit Schreiben vom 11.12.2019 erteilte der Vorstand des Beklagten der Beschwerdeführerin die Vollmacht, als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB tätig zu werden.
2023 beantrage die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihrer Tochter Elternzeit. Der Vorstandsvorsitzende der Beklagten antwortete daraufhin, dass ihr aufgrund der Stellung als Geschäftsführerin kein Anspruch auf Elternzeit zustünde. Einige Tage später kündigte der Beklagten den Geschäftsführervertrag und widerrief die erteilte Vollmacht. Die Beschwerdeführerin gelte als besondere Vertreterin nach § 30 BGB nicht als Arbeitnehmerin.
Die Beschwerdeführerin legte daraufhin ihr Amt am 15.01.2024 ausdrücklich nieder. Sie begehrt nun die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht gekündigt wurde oder zumindest über den 30.11.2023 hinaus fortbesteht und dass sie wirksam für den Zeitraum vom 30.11.2023 bis zum 24.08.2024 Elternzeit in Anspruch genommen hat.
Wie entschied das Gericht?
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Bildnachweis: Zolnierek, Canva-Fotografie
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