Äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche eines Vereins nach Online-Interview

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche eines Vereins nach Online-Interview

Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls kann es nicht sachgerecht sein, an dem Merkmal des „wirtschaftlichen Zugutekommens“ festzuhalten, um die Handlungspflichten des Unterlassungsschuldners nicht über die Maße auszudehnen und in der Folge die Meinungs- und Pressefreiheit unangemessen einzuschränken (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 22.2.2024, Az. 16 U 168/22).

Worum geht es?

Der Kläger ist ein Verein, dessen Satzungszweck lautet, sich für die Interessen von Aktionären, sowie anderen Anlegern einzusetzen. Der Beklagte hielt Aktien an einer X-AG. Er war bis zum 24.06.2008 Aufsichtsrat der Gesellschaft.

Im Jahr 2008 stellten die Vorstandsmitglieder des Klägers gegenüber der X-AG in ihrer Hauptversammlung Fragen und erhoben in der Öffentlichkeit Vorwürfe. Daraufhin kam es zu einem Kursverlust der X-AG. Die Staatsanwaltschaft führte gegen die Vorstandsmitglieder des Vereins ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Marktmanipulation. Am 09.06.2021 erschien online ein Interview mit dem Beklagten unter dem Titel „N war eine arme Sau“. In diesem bezog er zu dem Vorfall aus 2008 wie folgt Stellung: „Das war damals ein Komplott aus der Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre“.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.06.2021 ließ der Kläger den Beklagten abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Am 15.06.2021 gab der Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich, eine Unterlassungserklärung ab. Der Kläger nahm sie noch am gleichen Tag an. Am 22.06.2021 war das Interview weiterhin abrufbar. Der Kläger forderte vom Beklagten nun eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 Euro ein und die Löschung der Behauptung aus dem Interview. Der Beklagten lehnte die Zahlung der Vertragsstrafe ab, weil er nicht verpflichtet sei, aufgrund der Unterlassungserklärung auf Dritte einzuwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich nicht zugutekomme.

Wie entschied das Gericht?

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Bildnachweis: Timelmage, Canva-Fotografie

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