Anhebung der Höchstgrenze für Mitgliedsbeiträge für gemeinnützige Vereine

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Anhebung der Höchstgrenze für Mitgliedsbeiträge für gemeinnützige Vereine

Bund und Länder haben sich auf die Anhebung der Höchstgrenze für Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren geeinigt (Finanzministerium Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 21.3.2024).

Worum geht es?

Da gemeinnützige Vereine mit ihrer Vereinstätigkeit die Allgemeinheit fördern müssen, gilt eine Höchstgrenze für die Höhe der Mitgliedsbeiträge. So soll sichergestellt werden, dass ein gemeinnütziger Verein für möglichst viele Menschen zugänglich ist.

Viele Vereine decken ihren Finanzbedarf durch Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren. Durch Inflation und weitere veränderte Anforderungen ist eine gestiegene finanzielle Ausstattung notwendig. Die angehobene Höchstgrenze berücksichtigt das.

Der AEAO zu § 52 sieht in Zusammenhang mit Höchstgrenzen bisher folgende Regelung vor: Ein Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitglieder zugutekommt (insbesondere Sportvereine und Vereine, die die in § 52 II S. 1 Nr. 23 AO genannten Freizeitbetätigungen fördern), fördert nicht die Allgemeinheit, wenn er den Kreis der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge (einschließlich Mitgliedsumlagen) klein hält.

Bei einem Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugutekommt, ist eine Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 I AO anzunehmen, wenn die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durschnitt 1.023 Euro je Mitglied und Jahr und die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534 Euro nicht übersteigen.

Bisher galt für Mitgliedsbeiträge also im Durchschnitt eine Höchstgrenze von 1.023 Euro je Mitglied und Jahr. Dieser Betrag wurde nun auf 1.440 Euro angehoben. Auch die Grenze für Aufnahmegebühren wird angehoben: von im Durchschnitt 1.543 Euro auf 2.200 Euro.

Die neuen Höchstgrenzen werden im Anwendungserlass zur Abgabenordnung aktualisiert, sie gelten aber bereits jetzt.

Praxishinweis

Grundsätzlich steht es Vereinen frei, ob sie von ihren Mitgliedern einen Beitrag erheben. Neben Spenden und dem Sponsoring stellen Mitgliedsbeiträge häufig die einzige Finanzierungsmöglichkeit für den Verein dar. Im Falle einer Beitragspflicht, ist der Verein verpflichtet, dies vorab in der Satzung zu regeln. Die Einzelheiten können dann beispielsweise in einer separaten Beitragsordnung geregelt werden.

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Bildnachweis: RossHelen, Canva-Fotografie

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