Feststellung der Gemeinnützigkeit: Welche Rolle spielt die tatsächliche Geschäftsführung?
Eine Körperschaft muss durch ihre Geschäftsführung die in der Satzung bestimmten steuerbegünstigten Zwecke tatsächlich verfolgen. § 60a VI S. 1 AO weist diesbezüglich keine eingeschränkte Prüfungstiefe auf; die Anwendungsfälle der Norm sind nicht auf Missbrauchsfälle beschränkt (FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.11.2023, Az. 8 K 8012/23).
Worum geht es?
Ein Verein, der nach seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgte, beantragte die Feststellung des Vorliegens der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO, um als steuerbefreit zu gelten.
Das zuständige Finanzamt teilte dem Verein auf seinen Antrag hin mit, dass keine Bedenken gegen das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Befreiung der Körperschaftsteuer nach § 5 I Nr. 9 KStG bestünden. Es ergänzte allerdings, dass die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins nicht mit dem satzungsmäßigen Inhalt übereinstimme. Diesen Verstoß leitete das Finanzamt aus der Darstellung des Vereins im Internet ab. Auf dieser Grundlage verwehrte es letztlich die Erteilung des Feststellungsbescheids unter Berufung auf § 60a VI AO.
Der Verein führte im Einspruchsverfahren an, dass die Satzung die formalen Voraussetzungen für die Feststellung erfülle und dass eine inhaltliche Prüfung seines Außenauftritts im Rahmen der Prüfung nach § 60a AO nicht vorgesehen sei. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück und beharrte darauf, dass die Versagung nach § 60a VI AO gerechtfertigt sei. Die Norm erlaube es, Erkenntnisse über die tatsächliche Geschäftsführung schon bei der Entscheidung über die Erteilung zu berücksichtigen, um eine rechtsmissbräuchliche Verwendung eines Feststellungsbescheides zu verhindern.
Der Verein erhob daraufhin Klage, behauptete die Erfüllung aller satzungsmäßigen Voraussetzungen und bestritt einen Verstoß der tatsächlichen Geschäftsführung gegen eben diese.
Wie entschied das Gericht?
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Bildnachweis: davideangeliniphotos, Canva-Fotografie
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