Kann ein Umweltverein die Aufhebung der Enteignung seines Grundstücks verlangen?
Der BUND kann als Umweltverein die Aufhebung der Enteignung seines Grundstücks nicht verlangen, wenn dieses trotz des Wegfalls des Kohleabbaus weiterhin der Führung des Tagebaubetriebs dient (OVG Münster, Urt. v. 24.07.2026, Az. 21 D 84/24.AK).
Worum geht es?
Der Kläger ist der Landesverband Nordrhein-Westfalen des BUND, ein anerkannter Umweltverein. Seit 1997 ist er Eigentümer eines rund 500 m² großen Wiesengrundstücks im Bereich des Braunkohletagebaus Hambach. Im Mai 2018 wurde das Grundstück durch das Land NRW enteignet und auf die RWE Power AG übertragen. Die Enteignung erfolgte zum Zweck der „Errichtung und Führung des Betriebs zur Gewinnung von Braunkohle ‚Tagebau Hambach‘ und der dazugehörigen Tätigkeiten und Einrichtungen“.
Gegen diese Enteignung führt der BUND bereits ein gesondertes Gerichtsverfahren. Er vertritt die Auffassung, dass die Enteignung von Anfang an rechtswidrig gewesen sei, weil der Braunkohletagebau aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht hätte verwirklicht werden dürfen. Über diese Klage war zum Zeitpunkt der Entscheidung des OVG Münster noch nicht entschieden.
Im vorliegenden Verfahren stand jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Enteignung im Mittelpunkt. Vielmehr machte der BUND geltend, dass der Zweck der Enteignung nachträglich entfallen sei, weshalb das Grundstück an ihn zurückübertragen werden müsse. Hintergrund war die geänderte Tagebauplanung infolge des im Jahr 2020 beschlossenen Kohleausstiegs.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: RonFullHD, Stock-Fotografie-ID: 1338567665
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